VBG § 29p. Dienstfreistellung wegen Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe, BGBl. I Nr. 115/2021, gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2021

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 29p. Dienstfreistellung wegen Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe

(1) Auf die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten ist § 258 Abs. 1 bis 3 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, sinngemäß anzuwenden.

(2) Soweit ein Dritter, dem die oder der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung zugewiesen ist, gegenüber dem Dienstgeber zum Ersatz oder zur Übernahme des Personalaufwands verpflichtet ist, ruht diese Verpflichtung für die Dauer einer Dienstfreistellung nach Abs. 1.

(3) Die Verpflichtung zur Bemessung, Berechnung und Zahlbarstellung der Bezüge und von sonstigen Geldleistungen bleibt von Abs. 2 unberührt.

(4) Abweichend von § 1 ist Abs. 1 auch auf andere Personen in einem vertraglichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund anzuwenden.

(5) Ab dem kann der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Zeiträume bis längstens festlegen, in denen eine Freistellung nach § 258 Abs. 3 B-KUVG möglich ist, wenn dies aufgrund der epidemiologischen Gesamtsituation erforderlich ist. (Anm. 1)

(6) COVID-19-Risikoatteste, die vor dem ausgestellt wurden, verlieren mit Ablauf des ihre Gültigkeit. Wird eine Verordnung nach Abs. 5 erlassen, so besteht in den darin festgelegten Zeiträumen Anspruch auf Freistellung von der Dienstleistung und Fortzahlung des Bezuges, sofern die oder der betroffene Vertragsbedienstete ihrem oder seinem Dienstgeber ein nach dem ausgestelltes COVID-19-Attest vorlegt und die Maßnahmen nach § 258 Abs. 3 Z 1 und 2 B-KUVG nicht möglich sind.

(_________________

Anm. 1: Freistellungen sind gemäß BGBl. II Nr. 476/2021 ab dem bis zum Ablauf des undgemäß BGBl. II Nr. 536/2021 ab dem bis zum Ablauf des möglich.)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-77342