ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen
§ 28a.
Entschädigung für den Erholungsurlaub
(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet (Urlaubsentschädigung).
(2) Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsentgeltes und der Haushaltszulage, der dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.
(3) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht nicht, wenn der Vertragsbedienstete
1. in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird,
2. ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt,
3. aus seinem Verschulden entlassen wird oder
4. wenn das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres durch einverständliche Lösung, Zeitablauf oder Kündigung seitens des Vertragsbediensteten endet.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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