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VBG § 27f. Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche, BGBl. Nr. 319/1977, gültig ab 01.01.1977

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 27f. Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gewährt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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