VBG § 27. Anspruch auf Erholungsurlaub, BGBl. Nr. 16/1994, gültig ab 01.01.1994
ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen
§ 27. Anspruch auf Erholungsurlaub
Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-77342