VBG § 27. Anspruch auf Erholungsurlaub, BGBl. Nr. 16/1994, gültig ab 01.01.1994

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 27. Anspruch auf Erholungsurlaub

Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-77342