VBG § 21. Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung, BGBl. I Nr. 140/2011, gültig ab 01.01.2012

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 21. Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung

(1) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgelts.

(2) § 12f GehG ist sinngemäß anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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