VBG § 21. Entlohnung bei
Teilzeitbeschäftigung, BGBl. I Nr. 140/2011, gültig ab 01.01.2012
ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen
§ 21. Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung
(1) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgelts.
(2) § 12f GehG ist sinngemäß anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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