ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen
§ 18b. Umsetzung von Unionsrecht
Durch die §§ 19, 26 und 82 Abs. 10 bis 13 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf für den Bereich der Vorrückung im Bundesdienstverhältnis in österreichisches Recht umgesetzt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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