Abschnitt 2 Pflegefreistellung
§ 19. Inkrafttreten
(1) § 16 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 tritt mit in Kraft.
(2) § 2 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 Z 5 und 6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 treten mit in Kraft.
(3) § 2 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 832/1995 treten mit in Kraft und gelten ab dem Urlaubsjahr, das im Jahr 1994 begonnen hat.
(4) Die §§ 10a und 16 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/1999 treten mit in Kraft. § 10a ist erstmals auf jenes Urlaubsjahr anzuwenden, das nach dem beginnt, wobei im Falle der Berechnung nach § 10a Abs. 1a Nachtschwerarbeit, die im 1999 begonnenen Urlaubsjahr geleistet wurde, heranzuziehen ist.
(5) § 10 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit in Kraft und gilt ab dem Urlaubsjahr, das nach dem beginnt.
(6) § 9 samt Überschrift tritt mit Ablauf des außer Kraft, ausgenommen für jenes Urlaubsjahr, das vor dem begonnen hat.
(7) § 16 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit in Kraft. Bis zum entstandene Erstattungsansprüche nach § 16 Abs. 2 letzter Satz richten sich nach den Bestimmungen des Abschnittes 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/ 1974, in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2000.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
DAAAA-77239