UrhG § 98. 3. Lichtbilder., BGBl. Nr. 106/1953, gültig ab 14.10.1953

IV. HAUPTSTUCK Anwendungsbereich des Gesetzes

3. Lichtbilder

§ 98. 3. Lichtbilder.

(1) Für die Anwendbarkeit der Vorschriften zum Schutze von Lichtbildern (§§ 73 bis 74) gelten die Vorschriften der § 94 bis 96 entsprechend.

(2) Ist der Hersteller eine juristische Person, so ist dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft genügt, wenn die juristische Person ihren Sitz im Inland hat.

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