UrhG (Urheberrechtsgesetz) § 94. Werke der Staatsbürger., BGBl. Nr. 106/1953, gültig ab 14.10.1953
IV.
HAUPTSTUCK Anwendungsbereich
des Gesetzes1. Werke der Literatur und der Kunst Werke der Staatsbürger
§ 94. Werke der Staatsbürger.
Ein Werk genießt ohne Rücksicht darauf, ob und wo es erschienen ist, den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes, wenn der Urheber (§ 10, Absatz 1) oder ein Miturheber österreichischer Staatsbürger ist.
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