UrhG (Urheberrechtsgesetz) § 65. Die Schutzfrist überdauernde
Rechte., BGBl. Nr. 111/1936, gültig ab 01.07.1936
I.
HAUPTSTÜCK Urheberrecht an
Werken der Literatur und der KunstVIII. ABSCHNITT Dauer des Urheberrechtes
§ 65. Die Schutzfrist überdauernde Rechte.
Der Schöpfer eines Werkes kann die ihm nach den §§ 19 und 21, Absatz 3, zustehenden Rechte zeit seines Lebens geltend machen, wenngleich die Schutzfrist schon abgelaufen ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
ZAAAA-77236