UrhG (Urheberrechtsgesetz) § 8. Veröffentlichte Werke., BGBl. Nr. 111/1936, gültig ab 01.07.1936
I.
HAUPTSTÜCK Urheberrecht an
Werken der Literatur und der KunstI. ABSCHNITT Das Werk
§ 8. Veröffentlichte Werke.
Ein Werk ist veröffentlicht, sobald es mit Einwilligung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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