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UrhG (Urheberrechtsgesetz) § 96. Nicht im Inland erschienene und nicht mit inländischen Liegenschaften verbundene Werke von Ausländern., BGBl. Nr. 295/1982, gültig ab 01.07.1982

IV. HAUPTSTUCK Anwendungsbereich des Gesetzes

1. Werke der Literatur und der Kunst Werke der Staatsbürger

§ 96. Nicht im Inland erschienene und nicht mit inländischen Liegenschaften verbundene Werke von Ausländern.

(1) Für Werke ausländischer Urheber (§ 10 Abs. 1), die nicht nach § 94 oder nach § 95 geschützt sind, besteht der urheberrechtliche Schutz unbeschadet von Staatsverträgen unter der Voraussetzung, daß die Werke österreichischer Urheber auch in dem Staat, dem der ausländische Urheber angehört, in annähernd gleicher Weise geschützt sind, jedenfalls aber im selben Ausmaß wie die Werke der Angehörigen dieses Staates. Diese Gegenseitigkeit ist dann anzunehmen, wenn sie in einer Kundmachung des Bundesministers für Justiz im Hinblick auf die in dem betreffenden Staat bestehende Rechtslage festgestellt worden ist. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden die Gegenseitigkeit mit einem anderen Staat vertraglich vereinbaren, wenn dies zur Wahrung der Interessen von österreichischen Urhebern geboten erscheint.

(2) Für die Berechnung der Dauer des Schutzes, den ausländische Urheber für ihre Werke in Österreich nach dem Welturheberrechtsabkommen vom , BGBl. Nr. 108/1957, oder nach dem Welturheberrechtsabkommen, revidiert am , BGBl. Nr. 293/1982, genießen, sind ihre Art. IV Z 4 Abs. 1 bzw. Art. IV Abs. 4 lit. a anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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