UrhG § 8. Veröffentlichte Werke., BGBl. Nr. 111/1936, gültig ab 01.07.1936
I. HAUPTSTÜCK Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst
I. ABSCHNITT Das Werk
§ 8. Veröffentlichte Werke.
Ein Werk ist veröffentlicht, sobald es mit Einwilligung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
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