UrhG (Urheberrechtsgesetz) § 8. Veröffentlichte Werke., BGBl. Nr. 111/1936, gültig ab 01.07.1936
I. HAUPTSTÜCK Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst
I. ABSCHNITT Das Werk
§ 8. Veröffentlichte Werke.
Ein Werk ist veröffentlicht, sobald es mit Einwilligung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
ZAAAA-77236