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UrhG (Urheberrechtsgesetz) § 8. Veröffentlichte Werke., BGBl. Nr. 111/1936, gültig ab 01.07.1936

I. HAUPTSTÜCK Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst

I. ABSCHNITT Das Werk

§ 8. Veröffentlichte Werke.

Ein Werk ist veröffentlicht, sobald es mit Einwilligung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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