I. HAUPTSTÜCK Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst
VIa. ABSCHNITT Sondervorschriften für Computerprogramme
§ 40c. Werknutzungsrechte
Werknutzungsrechte an Computerprogrammen können, wenn mit dem Urheber nichts anderes vereinbart worden ist, ohne dessen Einwilligung auf einen anderen übertragen werden. Die Vorschriften des § 29 gelten für Werknutzungsrechte an Computerprogrammen nicht.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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