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UrhG (Urheberrechtsgesetz) § 40c. Werknutzungsrechte, BGBl. Nr. 93/1993, gültig ab 01.03.1993

I. HAUPTSTÜCK Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst

VIa. ABSCHNITT Sondervorschriften für Computerprogramme

§ 40c. Werknutzungsrechte

Werknutzungsrechte an Computerprogrammen können, wenn mit dem Urheber nichts anderes vereinbart worden ist, ohne dessen Einwilligung auf einen anderen übertragen werden. Die Vorschriften des § 29 gelten für Werknutzungsrechte an Computerprogrammen nicht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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