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UrhG (Urheberrechtsgesetz) § 37e. Vermittlung durch den Schlichtungsausschuss, BGBl. I Nr. 244/2021, gültig ab 01.01.2022

I. HAUPTSTÜCK Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst

Va. Abschnitt Faire Vergütung in Verwertungsverträgen mit Urhebern

§ 37e. Vermittlung durch den Schlichtungsausschuss

In Streitigkeiten zwischen Urhebern, ihren Vertragspartnern oder Dritten über die Ansprüche nach den §§ 37c und 37d kann der Schlichtungsausschuss (§ 82 VerwGesG 2016) als Vermittler angerufen werden. Die Streitteile können sich auch durch repräsentative Vereinigungen (§ 37b Abs. 4) vertreten lassen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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