zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
UrhG (Urheberrechtsgesetz) § 100. 5. Nachrichtenschutz und Titelschutz., BGBl. Nr. 492/1972, gültig ab 01.06.1973

IV. HAUPTSTUCK Anwendungsbereich des Gesetzes

5. Nachrichtenschutz und Titelschutz

§ 100. 5. Nachrichtenschutz und Titelschutz.

(1) Ausländern, die im Inland keine Hauptniederlassung haben, kommt der Schutz nach §§ 79 und 80 nur nach Maßgabe von Staatsverträgen oder unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit zu; der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, im Bundesgesetzblatt kundzumachen, daß und allenfalls wieweit die Gegenseitigkeit nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des fremden Staates verbürgt ist.

(2) Dem Urheber eines geschützten Werkes und den Personen, denen ein Werknutzungsrecht daran zusteht, wird der im § 80 bezeichnete Schutz auch dann gewährt, wenn die im Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
ZAAAA-77236