StPO § 363., BGBl. I Nr. 93/2007, gültig ab 01.01.2008

5. TEIL Besondere Verfahren

16. Hauptstück Wiederaufnahme und Erneuerung des Strafverfahrens sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

I. Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 363.

Das Hauptverfahren kann unabhängig von den Voraussetzungen der Wiederaufnahme durchgeführt werden, wenn der zur Klage noch berechtigte Privatankläger die Anklage einbringt, während im früheren Verfahren die Einstellung oder ein freisprechendes Urteil lediglich wegen Mangels des nach dem Gesetz erforderlichen Antrages eines Opfers (§ 71) erfolgt ist.

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