Steuerrecht für die Praxis
4. Aufl. 2021
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S. 707Kapitel 20
Finanzstrafrecht – Finanzstrafverfahren
1. Finanzstrafverfahren im Überblick
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Zweck und Bestimmungen für Finanzstrafverfahren
Zweck des Finanzstrafverfahrens ist es, in einem förmlichen, rechtsstaatlichen Strafverfahren (i) den Sachverhalt zu ermitteln, der den Tatbestand eines Finanzvergehens erfüllen könnte (ii) über das Vorliegen einer strafbaren Handlung und deren Bestrafung zu entscheiden und (iii) und diese entsprechend durchzusetzen.
Das finanzverwaltungsbehördliche Strafverfahren richtet sich nach dem Finanzstrafgesetz. Sonstige verwaltungsbehördliche Strafverfahren betreffend Abgaben (landesgesetzliche Abgaben oder Kommunalsteuer) sind nach dem Verwaltungsstrafgesetz durchzuführen. Gerichtliche Finanzstrafverfahren sind grundsätzlich nach der Strafprozessordnung durchzuführen, allerdings bestehen aufgrund der speziellen Materie besondere Bestimmungen (§ 195).
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Zuständigkeit und Beteiligte
Zuständig sind für die Ahndung von Finanzvergehen:
die Finanzstrafbehörden im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren,
und bei schweren Finanzvergehen das Landesgericht im gerichtlichen Finanzstrafverfahren.
Beteiligte sind:
Verdächtige und diese als Beschuldigte ab Verständigung von der Einleitung des Strafverfahrens ode...