Steuerrecht für die Praxis
4. Aufl. 2021
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S. 307Kapitel 9
Körperschaftsteuer - Besteuerung, Einkünfteermittlung
1. Besteuerung, Einkünfteermittlung bei Körperschaften
1.1. Besteuerung von Körperschaften - Steuersatz
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Die Körperschaftsteuer vom Einkommen beträgt 25 %.
Bei Privatstiftungen ist anstelle der Körperschaftsteuer eine Zwischensteuer von 25 % auf:
außerbetriebliche Einkünfte aus Zinsen, Wertsteigerungen und Derivaten von Kapitalvermögen, die bei natürlichen Personen den besonderen Steuersätzen unterliegen, und
außerbetriebliche Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen
anzuwenden.
Die Zwischensteuer unterbleibt insoweit, als im selben Kalenderjahr steuerpflichtige Zuwendungen an Begünstigte erfolgen, für die Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden ist (→ 396ff).
Zusätzlich zur Körperschaftsteuer und Zwischensteuer ist ein weiterer Steuerbetrag in Höhe von 25 % auf Beträge zu erheben, bei denen der Steuerpflichtige auf Verlangen der Finanzbehörde die Gläubiger oder Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet (fehlende Empfängerbenennung). Damit soll eine vermutete Gewinnausschüttung besteuert werden.
Bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften kommt ebenso der Steuersatz von 25 % zur Anwendung. Sofern die Abzugsteuer für beschränkt Steuerpflichtige anzuwenden ist, gelten auch die Steuersätze von 20 % (Bruttobesteuerung) und 25 % (Nettobesteuerung). Für Einkünfte, auf die der besondere Steuersatz von 27,5 % anzuwenden wäre, beträgt der Steuersatz 25 % (Bruttobesteuerung; § 100 Abs 1a). Bei Einkünften aus der Einräumung eines Leitungsrechts kommt ein Steuersatz in Höhe von 8,25 % zur Anwendung (§ 24 Abs 7 → 423).
1.2. Grundsätze und Besonderheiten der Einkünfteermittlung
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Die Einkünfteermittlung bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz und dem Körperschaftsteuergesetz (§ 7 Abs 2 zweiter Satz).
S. 308Durch den Verweis auf das Einkommensteuergesetz gelten die Grundsätze der Einkünfteermittlung der Einkommensteuer auch für die Körperschaftsteuer. Einkunftsquelle ist bei betrieblichen Einkünften der einheitliche Betrieb. Bei außerbetrieblichen Einkünften ist dies das einzelne Rechtsverhältnis (zum Objekt der Einkünfteermittlung → 156). Einkünfteermittlungssubjekt ist die Körperschaft, die jeweils zur Ermittlung der Einkünfte einer Einkunftsquelle verpflichtet ist. Sofern die Körperschaft ihre Einkünfte über eine Personengesellschaft oder einen Fonds (Fondsverwaltungsgesellschaft) erzielt, können auch diese zur Einkünfteermittlung verpflichtet sein (zum Subjekt der Einkünfteermittlung → 157). Sowohl in- als auch ausländische Einkünfte sind nach den inländischen Bestimmungen zu ermitteln (§ 2 Abs 8 EStG).
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Besondere Einkünfteermittlungsvorschriften bei Körperschaften
Im Vergleich zur Einkommensteuer ergeben sich bei der Körperschaftsteuer besondere Einkünfteermittlungsvorschriften:
Nettoprinzip: Das Körperschaftsteuergesetz knüpft hinsichtlich steuerpflichtiger Einnahmen und abzugsfähiger Ausgaben an das Einkommensteuergesetz an. Aufgrund der Besonderheiten von Körperschaften (insbesondere im Hinblick auf das Trennungsprinzip) ergeben sich darüber hinaus spezielle Vorschriften, die bestimmte Einnahmen als steuerfrei behandeln und zusätzliche Ausgaben als nichtabzugsfähig (§ 11 und § 12 → 492ff).
Periodenprinzip: Das Körperschaftsteuergesetz folgt auch hier den Grundsätzen des Einkommensteuergesetzes und sieht nur einige wenige davon abweichende Regeln vor (§ 7 → 495ff).
Betriebliche und außerbetriebliche Einkünfteermittlung: Das Körperschaftsteuergesetz übernimmt die Bestimmungen der betrieblichen (§§ 4 bis 14 EStG) und außerbetrieblichen Einkünfteermittlung (§§ 15 bis 16 EStG → 497ff).
Steuerneutrale Vermögensänderungen zwischen Gesellschafter und Körperschaft: Bei der Ermittlung der Einkünfte sind Einlagen, Einlagenrückzahlungen und Einkommensverwendung bei der Körperschaft steuerneutral und daher insofern aus der Einkünfteermittlung auszuscheiden, als sie von oder an Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden (§ 8 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 → 501ff).
Besondere Einkünfteermittlung bei Beteiligungen an anderen Körperschaften: Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Beteiligungen an anderen Körperschaften wird eine körperschaftliche Doppelbesteuerung durch Befreiung der Einkünfte (Beteiligungsertragsbefreiung) oder Anrechnung der entrichteten Körperschaftsteuer vermieden. Eine besondere Einkünfteermittlung gilt auch für Wertänderungen an Beteiligungen an anderen Körperschaften (§ 10 und § 10a → 513ff).
Besondere Einkünfteermittlung für Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Körperschaften (§ 12 Abs 1 Z 10 und § 98 EStG → 525ff).
Besondere Einkünfteermittlungsvorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidung (→ 529ff) wie insbesondere die Besteuerung von Passiveinkünften von niedrigbesteuerten Körperschaften (§ 10a), Sondervorschriften für hybride Gestaltungen (§ 14) und die Einschränkung des Abzuges von Zinsen durch die Zinsschranke (§ 12a) .
S. 309Änderung des inländischen Besteuerungsrechts: Bei der Einkünfteermittlung sind bei Rechtsverhältnissen und Rechtsgeschäften zwischen in- und ausländischen verbundenen Körperschaften fremdübliche Verrechnungspreise anzusetzen, um das inländische Besteuerungsrecht an Einkünften von ausländischen Besteuerungsrechten nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abzugrenzen (§ 6 Z 6 EStG → 540ff).
Privatstiftungen unterliegen besonderen Einkünfteermittlungsvorschriften (§ 13 → 546ff).
Einkünfteermittlung bei Beginn und Ende der Steuerpflicht (§§ 18 ff → 551ff).
1.3. Das Nettoprinzip als Baustein der Ermittlung
492
Das Nettoprinzip gilt auch bei der Einkünfteermittlung von Körperschaften. Dabei sind ebenso nur steuerpflichtige Einnahmen und abzugsfähige Ausgaben zu berücksichtigen. Steuerfreie Einnahmen, nichtabzugsfähige Ausgaben und steuerneutrale Vermögensänderungen bleiben außer Ansatz.
Neben den besonderen Vorschriften, die zu steuerfreien Einnahmen und nichtabzugsfähigen Ausgaben führen, enthalten § 11 und § 12 eine Aufzählung von ausdrücklich abzugsfähigen und nichtabzugsfähigen Ausgaben und Aufwendungen.
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Abzugsfähige Ausgaben und Aufwendungen
Nach § 11 gelten bei der Gewinnermittlung auch folgende Aufwendungen als Betriebsausgaben:
Gründungskosten und Eigenkapitalzufuhr: Bei unter § 7 Abs 3 fallenden Körperschaften von ihnen zu tragenden Aufwendungen, soweit sie mit Einlagen und Beiträgen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (Abs 1 Z 1 → 512).
Bei Versicherungsunternehmen die Zuführungen zu versicherungstechnischen Rückstellungen und Rücklagen sowie die Gewährung von Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) nach den § 15 bis 17 (Abs 1 Z 3).
Zinsen im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen im Sinne des § 10, soweit sie zum Betriebsvermögen zählen (Abs 1 Z 4 → 519).
Bei befreiten Körperschaften und teilweiser unbeschränkter Steuerpflicht dürfen Aufwendungen und Ausgaben nur insoweit abgezogen werden, als sie mit steuerpflichtigen Erträgen und Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (Abs 2).
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Nichtabzugsfähige Ausgaben und Aufwendungen
Nach § 12 dürfen bei den einzelnen Einkünften folgende Ausgaben nicht abgezogen werden (absolutes Abzugsverbot):
Die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftung, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind (Abs 1 Z 1 → 512).
Unangemessen hohe Aufwendungen und Ausgaben, die beruflich oder betrieblich veranlasst sind, insbesondere für Luxusgüter (§ 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG, dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten (Abs 1 Z 2).
S. 310Repräsentationsaufwendungen (§ 20 Abs 1 Z 3 EStG, Abs 1 Z 3).
Geldbußen, vergleichbare Zahlungen und strafrechtlich relevante Zuwendungen (Bestechung, Abs 1 Z 4).
Aufwendungen zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken und andere freiwillige Zuwendungen (Spenden), soweit nicht als Betriebsausgaben oder Sonderausgaben abzugsfähig (Abs 1 Z 5).
Ertragsteuern und Personensteuern sowie Abgaben und Nebenkosten aus Anlass unentgeltlicher Grundstückübertragung und die Umsatzsteuer auf nichtabzugsfähige Aufwendungen (Abs 1 Z 6).
Aufsichtsratsvergütungen in Höhe von 50 % (Abs 1 Z 7 → 512).
Managerbezüge über EUR 500.000 (§ 20 Abs 1 Z 7 und 8 EStG, Abs 1 Z 8 → 259).
Zinsen im Zusammenhang mit der konzerninternen Anschaffung von Kapitalanteilen (Abs 1 Z 9 → 519).
Zinsen und Lizenzgebühren von verbundenen Unternehmen (Abs 1 Z 10 → 527).
Barzahlung über EUR 500 von Ausgaben für Bauleistungen (§ 20 Abs 1 Z 9 EStG, Abs 1 Z 11).
Darüber hinaus gilt auch in der Körperschaftsteuer das relative Abzugsverbot, wonach Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden dürfen, die nicht steuerpflichtigen (steuerneutralen) Vermögensvermehrungen oder mit Einkünften, die der Bruttobesteuerung unterliegen, in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 12 Abs 2, Abzugsverbot für Kapitaleinkünfte und Grundstücksveräußerungen nicht anzuwenden auf § 7-Abs-3-Körperschaften).
Besondere Einschränkungen hinsichtlich der Abzugsfähigkeit bestehen auch für Wertänderungen von Kapitalanteilen (§ 12 Abs 3 → 521 f).
1.4. Das Periodenprinzip als Baustein der Ermittlung
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Die Einkünfte aus einer Einkunftsquelle sind auch bei Körperschaften jeweils für eine Periode zu ermitteln. Die nach dem Nettoprinzip ermittelten steuerpflichtigen Einnahmen und abzugsfähigen Ausgaben sind daher einzelnen Perioden zuzuordnen.
Einkünfteermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Dieses deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr (§ 7 Abs 4). Ein abweichendes Wirtschaftsjahr dürfen rechnungslegungspflichtige Körperschaften und buchführende Körperschaften mit einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb betreiben; der Gewinn ist in jenem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Zum Rumpfwirtschaftsjahr und zur Umstellung gelten die einkommensteuerlichen Vorschriften nach § 2 Abs 6 und 7 EStG (§ 7 Abs 5 → 183).
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Anzuwendende Einkünfteermittlungsarten
Die Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 EStG ist anwendbar auf alle rechnungslegungspflichtigen Körperschaften mit Einkünften aus Gewerbebetriebe (§ 5 Abs 1 EStG). Darunter fallen alle § 7 Abs 3-Körperschaften, somit alle Kapitalgesellschaften, rechnungsS. 311legungspflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (mit antragsgemäßer Fortsetzung bei Wegfall der Rechnungslegungspflicht) und vergleichbare unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften.
Bei Betrieben gewerblicher Art (§ 2), die nach unternehmensrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften rechnungslegungspflichtig sind und deren Umsätze in zwei aufeinanderfolgenden Jahren EUR 700.000 übersteigen, erfolgt eine Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 EStG (§ 7 Abs 3); für sonstige Betriebe gewerblicher Art kann eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs 3) geführt werden (unabhängig von der Rechnungslegungspflicht der Körperschaft öffentlichen Rechts).
Bei ausländischen Betrieben ist nach der Gewinnermittlungsart zu ermitteln, die anzuwenden wäre, wenn es sich um einen inländischen Betrieb handeln würde; bei abweichenden Wirtschaftsjahr ist dies auch für die inländische Gewinnermittlung maßgeblich. Die Gewinnermittlung für eine Betriebsstätte eines Betriebs richtet sich nach der für den gesamten Betrieb maßgebenden Gewinnermittlung (§ 7 Abs 2 iVm § 2 Abs 8 Z 2 EStG).
Bei ausländischen Körperschaften ist § 5 Abs 1 anzuwenden auf (i) Einkünfte aus einer inländischen Betriebsstätte nach § 5 Abs 1, soweit eine unternehmensrechtliche Rechnungslegungspflicht besteht (§ 21 Abs 1 Z 2 lit b) und (ii) Einkünfte aus inländischen Betriebsstätten und unbewegliches Vermögen bei Körperschaften, die inländischen § 7-Abs-3-Körperschaften vergleichbar sind (§ 21 Abs 1 Z 3).
Sofern keine Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 EStG erforderlich ist, kann eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 freiwillig geführt werden oder notwendig sein, wenn die Buchführungsgrenzen des § 125 BAO überschritten werden (EUR 700.000).
In allen anderen Fällen ist der der Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG (inklusive der Pauschalierung nach § 17 EStG) oder im außerbetrieblichen Bereich nach dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu ermitteln.
Kapitalgesellschaften: GmbH und AG sind aufgrund ihrer Form rechnungslegungspflichtig und erzielen nach § 7 Abs 3 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sodass sie der Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 unterliegen.
Unternehmer mit außerbetrieblichen Einkünften wie insbesondere im Fall von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, ermitteln ihren Überschuss durch Gegenüberstellung der Einnahmen und der Werbungskosten.
Ein kleiner Verein ohne Rechnungslegungspflicht kann betriebliche Einnahmen nach der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, sofern keine Buchführungspflicht nach § 4 Abs 1 EStG besteht oder Bücher auch nicht freiwillig geführt werden.
1.5. Betriebliche und außerbetriebliche Einkünfteermittlung
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Betriebliche Einkünfteermittlung bei Körperschaften
Die betriebliche Einkünfteermittlung folgt dem Einkommensteuergesetz (§ 7 Abs 2). Der Gewinn ist daher neben der Berücksichtigung der Besonderheiten der § 7 ff nach den allgemeinen Grundsätzen der § 4 ff EStG zu ermitteln.
S. 312Nicht zu berücksichtigen sind aufgrund der ausdrücklichen Anwendung auf natürliche Personen der Gewinnfreibetrag (§ 10 EStG) und die Übertragung stiller Reserven (§ 12 EStG).
Bei Wechsel der Einkünfteermittlungsart sind die Bestimmungen zur Einlage und Entnahme anzuwenden (§ 6 Z 4 und 5 EStG, § 7 Abs 3), bei Wechsel der Gewinnermittlungsart die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (§ 4 Abs 10).
Einkünfte aus der Veräußerung und Aufgabe von Betrieben (§ 24 EStG) liegen nur bei sonstigen Körperschaften vor; der Freibetrag kommt zur Anwendung. Rechnungslegungspflichtige Körperschaften erzielen keine Veräußerungsgewinne nach § 24 EStG, sodass der Freibetrag zusteht (§ 7 Abs 3). Die Verteilung und der Hälftesteuersatz (§ 37 EStG) stellen dagegen klassische Progressionsbegünstigungen dar und sind auf Körperschaften grundsätzlich nicht anwendbar.
Verluste sind ebenso nach dem Einkommensteuergesetz zu ermitteln. Verluste aus begünstigt besteuerten betrieblichen Einkunftsarten innerhalb desselben Betriebs sind bei sonstigen Körperschaften eingeschränkt zu berücksichtigen (§ 6 Z 2 lit c und lit d, nicht für § 7-Abs-3-Körperschaften nach § 7 Abs 3). Die Bestimmung über Verluste bei kapitalistischen Mitunternehmern ist nicht anzuwenden (§ 23a EStG). Verluste aus Verlustbeteiligungsmodellen unterliegen den Beschränkungen nach dem EStG, betriebliche Verluste aus passiven Tätigkeiten sind bei Körperschaften zu berücksichtigen (§ 7 Abs 2, Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund, § 2 Abs 2a).
Verluste aus Liebhabereitätigkeiten und sonstigen steuerneutralen Tätigkeiten (Hoheitsbetriebe, befreite Körperschaften im Umfang der Befreiung) sind von vornherein nicht zu berücksichtigen, da sie außerhalb der sieben Einkunftsarten anfallen.
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Zusätzliche Korrekturen bei Körperschaften
Bei Körperschaften können, ausgehend vom unternehmensrechtlichen Bilanzgewinn (Bilanzverlust), zusätzlich folgende Korrekturen oder Ergänzungen notwendig sein:
Zuführung von Rücklagen und Auflösung von Rücklagen müssen rückkorrigiert werden, weil sie den Bilanzgewinn vermindern bzw erhöhen;
Einkünfteverwendung, die in der Form von erfolgswirksamen Vorgängen erfasst wurden (verdeckte Gewinnausschüttungen), sind zu neutralisieren;
Körperschaftsteuer und sonstige Ertragsteuern sind mangels Steuerwirksamkeit zu neutralisieren;
Beteiligungskorrekturen in Form von steuerfreien Beteiligungserträgen und sonstigen steuerfreien Wertänderungen, Verteilung von Abschreibungen und Verluste aus Beteiligungen über sieben Jahre;
besondere steuerliche Vorschriften wie die Hinzurechnungsbesteuerung, hybride Gestaltungen oder die Zinsschranke;
Nichtabzugsfähige Ausgaben aus Zinsen und Lizenzgebühren an verbundenen Unternehmen und Vergütungen an Mitglieder des Aufsichtsrats oder Verwaltungsrats sind wieder hinzuzurechnen.
Der unternehmensrechtliche Bilanzgewinn einer GmbH beträgt EUR 200.000. Darin enthalten ist ein gewinnerhöhender (steuerfreier) Beteiligungsertrag (§ 10) von EUR 20.000, eine gewinnmindernde (steuerlich nichtabzugsfähige) Pauschalwertberichtigung von EUR 30.000 und der vorausberechnete (steuerlich nichtabzugsfähige) Körperschaftsteueraufwand von EUR 70.000 (25 % der steuerlichen Bemessungsgrundlage von EUR 280.000, hochgerechnet aus EUR 210.000 als Nettobetrag nach Abzug der Steuer, somit 75 % der steuerlichen Bemessungsgrundlage). Aufgrund der Mehr-Weniger-Rechnung ist dem unternehmensrechtlichen Bilanzgewinn ein Betrag von EUR 80.000 als Saldo aus den Korrekturen (- EUR 20.000 + EUR 30.000 + EUR 70.000) hinzuzurechnen und als steuerlicher Gewinn zu versteuern.
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Außerbetriebliche Einkünfteermittlung bei Körperschaften
Die außerbetriebliche Einkünfteermittlung folgt wie auch die betriebliche Einkünfteermittlung dem Einkommensteuergesetz (§ 7 Abs 2). Die Einkünfte sind als Überschuss der Einnahmen (§ 15 EStG) über die Werbungskosten (§ 16 EStG) zu ermitteln (Nettoprinzip). Die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben richtet sich nach dem allgemeinen Zu- und Abflussprinzip (Periodenprinzip, § 19 EStG). Es gelten auch hier die besonderen Einkünfteermittlungsgrundsätze bei den außerbetrieblichen Einkünften (§§ 27 ff EStG).
500
Einkünfteermittlung bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften
Die Einkünfteermittlung bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften mangels Ansässigkeit im Inland folgt dem Einkommensteuergesetz (§ 21 Abs 1 Z 1). Die besonderen Bestimmungen für Beteiligungen (§ 10 und § 10a, Beteiligungsertragsbefreiung, internationale Schachtelbeteiligung, niedrigbesteuerte Passiveinkünfte) kommen nicht zur Anwendung (§ 21 Abs 1 Z 1), außer für Einkünfte aus einer im Inland liegenden Betriebsstätte (§ 21 Abs 1 Z 2).
2. Einlagen, Einlagenrückzahlung, Einkünfteverwendung bei Körperschaften (§ 8 KStG)
2.1. Einlagen in Körperschaften
501
Einlagen in Körperschaften
Bei Körperschaften bleiben bei der Einkünfteermittlung Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden (§ 8 Abs 1).
Damit wird erreicht, dass die Einkünfte der Körperschaft durch bloße Einlagen nicht erhöht werden.
Zu den Einlagen in Körperschaften zählt das von den mittelbaren oder unmittelbaren Gesellschaftern zur Verfügung gestellte Eigenkapital. Dazu gehören das aufgebrachte Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital und sonstige Einlagen und Zuwendungen, die in eine Kapitalrücklage einzustellen sind, inklusive sonstiges bereitgestelltes, steuerliches Eigenkapital aufgrund von Substanzgenussrechten oder Partizipationskapital. S. 314Nicht nur als Einlagen bezeichnete Vermögenszuflüsse (offene Einlagen) bleiben steuerneutral, sondern auch wirtschaftlich im Wege eines nicht fremdüblichen Rechtsgeschäfts geleistete Einlagen (verdeckte Einlagen) (§ 4 Abs 12 Z 1).
Nicht zu den Einlagen zählen Kapitalerhöhungen aus Gewinnvorträgen und Gewinnrücklagen innerhalb von 10 Jahren (§ 32 Abs 1 Z 3 → 508) oder Beträge, die infolge einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes die Eigenschaft einer Gewinnrücklage oder eines Bilanzgewinns verloren haben (→ 640). In beiden Fällen handelt es sich um steuerliche Gewinne, die unternehmensrechtlich als Nennkapital oder Kapitalrücklagen ausgewiesen werden (§ 4 Abs 12 Z 2).
Als Wert der Einlage ist grundsätzlich der Wert des eingelegten Wirtschaftsgutes anzusetzen, weil die Einlage als Tausch gilt (§ 6 Z 14 lit b). Der Einlagewert stellt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des eingelegten Wirtschaftsguts dar, die noch nicht zu berücksichtigende Ausgaben darstellen. Buchungstechnisch erhöhen Einlagen das Eigenkapitalkonto, Nennkapital oder Kapitalrücklage.
Haftungsübernahme zugunsten einer Tochtergesellschaft: Die Zusage einer Einlage aufgrund einer Haftungsübernahme führt zu einer steuerneutralen Verpflichtung der Muttergesellschaft gegenüber ihrer Tochtergesellschaft und kann daher nicht als ausgabenwirksame Rückstellung berücksichtigt werden.
502
Einlagen in Körperschaften: Behandlung beim Gesellschafter
Auf Ebene des Gesellschafters oder Eigentümers der Körperschaft liegt eine Anschaffung oder im Fall nachträglicher Einlagen eine Erhöhung der Beteiligung vor.
Die geleisteten Einlagen entsprechen den Anschaffungskosten der Beteiligung, die noch nicht zu berücksichtigende Ausgaben darstellen.
Offene Einlage: Der Gesellschafter leistet anlässlich der Gründung bar die Stammeinlage in Höhe von EUR 35.000. Die Einlage ist bei der Gesellschaft steuerneutral und erhöht daher die Einkünfte nicht. Auf Ebene des Gesellschafters liegen Anschaffungskosten in derselben Höhe vor.
Verdeckte Einlage durch Veräußerung: Der Gesellschafter veräußert der GmbH ein Grundstück um EUR 200.000 mit einem Wert von EUR 300.000. Es liegen tatsächlich zwei Vorgänge vor: Zuerst veräußert der Gesellschafter das Grundstück an die Gesellschaft um EUR 300.000. Die Gesellschaft hat Anschaffungskosten von EUR 300.000 und der Gesellschafter Einnahmen von EUR 300.000. Dann leistet er in Höhe von EUR 100.000 eine Einlage in die Gesellschaft. Die Einlage in Höhe von EUR 100.000 ist bei der Gesellschaft steuerneutral und erhöht beim Gesellschafter die Anschaffungskosten der Beteiligung.
Verdeckte Einlage durch verdecktes Eigenkapital: Der Gesellschafter überlässt der Gesellschaft zu nicht fremdüblichen Bedingungen ein Darlehen, das dem Grunde nach als Eigenkapital zu bewerten ist. Der Darlehensbetrag ist als Einlage zu behandeln.
503
Vertiefung: Forderungsverzicht, Nutzungseinlagen
Bei einem Forderungsverzicht auf Seiten des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft ist der nicht mehr werthaltige Teil der Forderung auf Seiten der Körperschaft steuerS. 315wirksam (Buchgewinn aus Wegfall der Verbindlichkeit und niedrigerem tatsächlichen Wert der Zuwendung), der werthaltige Teil stellt eine steuerneutrale Einlage dar (steuerneutrale Buchung aus Wegfall der Verbindlichkeit und entsprechendem Wert der Zuwendung).
Der Gesellschafter hat eine Forderung gegenüber der Gesellschaft in Höhe von EUR 100.000. Davon sind 30 % uneinbringlich, also EUR 30.000. Der Gesellschafter verzichtet gegenüber der Gesellschaft auf die Forderung. In Höhe von EUR 30.000 liegt auf Ebene der Gesellschaft eine steuerwirksame Einnahme vor. In Höhe des Rests liegt eine Einlage in die Gesellschaft vor, die die Einkünfte nicht erhöht.
Unentgeltliche Leistungen sowie andere unentgeltliche Nutzungsüberlassungen (Leistungseinlagen und Nutzungseinlagen) eines Gesellschafters sind keine Einlagen und daher nicht zu neutralisieren. Sie führen daher über ersparte Ausgaben der Körperschaft zu erhöhten Einkünften.
Der Gesellschafter übt unentgeltlich die Geschäftsführung für die GmbH aus und nutzt in seiner Funktion sein Grundstück unentgeltlich. Leistungen und Nutzungen sind auf Ebene der Gesellschaft nicht als Einlagen zu berücksichtigen und erhöhen daher mittelbar die Einkünfte der GmbH durch Ersparnis von Ausgaben. Die Geschäftsführerleistung und Nutzungsüberlassung könnte steuerlich dann zu Ausgaben bei der GmbH führen, wenn diese aufgrund fremdüblicher entgeltlicher Verträge erbracht werden. Die unentgeltlichen Nutzungen und Leistungen erhöhen auch nicht die Anschaffungskosten des leistenden Gesellschafters.
504
Exkurs: Eigenkapital bei Kapitalgesellschaften
Bei Kapitalgesellschaften wird das unternehmerische Eigenkapital unterteilt in Nennkapital (Stammkapital bei der GmbH, Grundkapital bei der AG), Kapitalrücklagen (gebunden und ungebunden), Gewinnrücklagen und Bilanzgewinn (Bilanzverlust) samt Gewinnvortrag (Verlustvortrag).
Beiträge und Zuschüsse der Gesellschafter erhöhen das Nennkapital oder die Kapitalrücklagen. Gewinne und Verluste werden im Bilanzgewinn oder Bilanzverlust ausgewiesen. Gewinne könne aber auch in Gewinnrücklagen eingestellt werden. Der Bilanzgewinn (Bilanzverlust) ist dabei nicht mit dem steuerlichen Gewinn gleichzusetzen, sondern stellt den ausschüttbaren Gewinn dar, der sich aus dem Jahresergebnis nach Steuern, den Änderungen bei den Rücklagen und dem Gewinnvortrag (Verlustvortrag) ergibt.
Aus unternehmensrechtlicher Sicht (Gläubigerperspektive) liegt Eigenkapital dann vor, wenn folgende Kriterien zusammenfassend erfüllt sind: (i) Nachrangigkeit gegenüber anderen Gläubigern, (ii) Beteiligung am Gewinn und am Verlust bis zur vollen Höhe, (iii) keine Befristung der Kapitalüberlassung.
S. 316Aus steuerlicher Sicht (Vermögensperspektive) ist die Abgrenzung von Eigenkapital zu Fremdkapital vorrangig anhand der vereinbarten Vermögensrechte vorzunehmen. Die ist deswegen von Bedeutung, weil bei Eigenkapital die Ausschüttung oder Gewinnentnahme steuerneutral erfolgt (Einkünfteverwendung), bei Fremdkapital jedoch eine grundsätzlich abzugsfähige Ausgabe darstellt und den Gewinn des Kapitalnehmers kürzt. Für steuerliche Zwecke kommt es vorrangig auf die vereinbarten Vermögensrechte an, insbesondere die Beteiligung am Gewinn und am Unternehmenswert (Liquidationsgewinn) (§ 8 Abs 3 Z 1 zweiter TS).
Hybridkapital (Genussrechte und sonstige Finanzierungsinstrumente wie partiarische Darlehen) ist steuerlich entweder als Eigenkapital oder als Fremdkapital zu behandeln. Maßgebliches Kriterium sind die vereinbarten Vermögensrechte: Eigenkapital liegt dann vor, wenn eine Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn besteht (§ 8 Abs 3 Z 1; Substanzgenussrechte). Sonst handelt es sich um Fremdkapital (obligationenartiges Genussrecht). Beteiligung am Liquidationsgewinn ist gegeben, wenn das Genussrecht über die Rückgewähr der Nominale hinaus einen Anteil an den stillen Reserven der Körperschaft einräumt. Der VwGH zieht dabei weitere Kriterien heran und prüft, ob die Summe der Fremdkapitalkriterien oder jene der Eigenkapitalkriterien in Qualität und Quantität überwiegen.
2.2. Einlagenrückzahlung und Einkünftezuwendung
505
Rückzahlung von Eigenkapital bei Körperschaften (§ 4 Abs 12 EStG)
Bei Körperschaften bleiben Rückzahlungen von Einlagen außer Ansatz, die an die Gesellschafter, Mitglieder oder Personen mit ähnlicher Eigenschaft geleistet werden (Einlagenrückzahlung).
Damit wird erreicht, dass die Einkünfte der Körperschaft durch bloße Einlagenrückzahlungen nicht vermindert werden.
Einlagenrückzahlungen sind steuerneutrale Rückzahlungen von Einlagen der Körperschaft an die Gesellschafter. Eine Einlagenrückzahlung kann durch Auflösung und Ausschüttung von Kapitalrücklagen oder durch Kapitalherabsetzung des Nennkapitals und Ausschüttung desselben erfolgen. Buchungstechnisch vermindern Einlagenrückzahlungen bei einer Kapitalherabsetzung das Eigenkapitalkonto, Nennkapital oder sonst die Kapitalrücklage.
Auf Ebene des Gesellschafters oder Eigentümers der Körperschaft gilt die Einlagenrückzahlung als Veräußerung der Beteiligung und mindert die Einlagenrückzahlung die Anschaffungskosten der Beteiligung. Erfolgt eine Rückzahlung über die bestehenden Anschaffungskosten hinaus, dann stellt dies eine Veräußerung der Beteiligung dar und führt daher zu Einnahmen aus der Beteiligungsveräußerung. Die geleisteten Einlagen entsprechen den Anschaffungskosten der Beteiligung, die noch nicht zu berücksichtigende Ausgaben darstellen.
Die Gesellschaft löst eine Kapitalrücklage auf und schüttet den zur Verfügung stehenden Betrag an die Gesellschafter aus. Bisher wurden noch keine Gewinne erzielt. Die Auszahlung der Kapitalrücklage, die aus früheren Einlagen der Gesellschafter resultiert, ist ein steuerneutraler Vorgang auf Ebene der Gesellschaft. Auf Ebene des Gesellschafters führt die Einlagenrückzahlung zur Minderung der Anschaffungskosten. Übersteigt der Rückzahlungsbetrag die Anschaffungskosten, dann liegen insoweit Einnahmen aus der Beteiligungsveräußerung vor.
506
Einkünftezuwendung
Bei Körperschaften bleibt die Zuwendung der Einkünfte, die an die Gesellschafter, Mitglieder oder Personen mit ähnlicher Eigenschaft geleistet werden (Einkünftezuwendung), steuerneutral.
Damit wird erreicht, dass die Einkünfte der Körperschaft als Bemessungsgrundlage nicht durch deren Zuwendung an die Eigentümer der Körperschaft vermindert werden.
Einkünftezuwendungen sind alle Zuwendungen von Vorteilen an die Eigentümer der Körperschaft, entweder im Wege einer offenen Ausschüttung oder einer verdeckten Ausschüttung mittels nicht fremdüblicher Rechtsgeschäfte, wie insbesondere Gewinnausschüttungen und sonstige Entnahmen durch Eigentümer. Einkünftezuwendungen liegen nicht nur im Fall von Zuwendungen von Wirtschaftsgütern vor, sondern auch bei Zuwendungen von Leistungen und Nutzungen unter nicht fremdüblichen Bedingungen. Dazu zählen auch Rückvergütungen und Dividendengarantien und Zuwendungen von eigentümerlosen Körperschaften wie Sparkassen, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Vereine, Anstalten, Stiftungen, Fonds, und Betriebe gewerblicher Art. Buchungstechnisch vermindern Einkünftezuwendungen das Eigenkapitalkonto, Gewinn oder Gewinnrücklagen.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung erfordert eine objektive Vorteilszuwendung der Körperschaft durch Bereicherung des Anteilsinhabers zulasten der Körperschaft. Darüber hinaus ist eine subjektive, auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft notwendig. Die Absicht kann sich auch schlüssig aus den Umständen des Falls ergeben, wie insbesondere bei fehlender Rückforderung durch die Körperschaft nach Kenntniserlangung vom Vorteil. Keine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn der Leistung eine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und im Zeitpunkt der Vorteilsgewährung eine eindeutige, wechselseitige Vereinbarung über den Ausgleich vorliegt (Vorteilsausgleich). Verdeckte Ausschüttungen können nach Ablauf des jeweiligen Jahres nicht mehr mit steuerlicher Wirkung rückgängig gemacht werden.
Auf Ebene des Gesellschafters oder Eigentümers der Körperschaft liegen bei Erhalt eines unmittelbaren Vorteils Einnahmen aus der Beteiligung oder Eigentümerstellung S. 318vor. Die geleisteten Einlagen entsprechen den Anschaffungskosten der Beteiligung, die noch nicht zu berücksichtigende Ausgaben darstellen.
Offene Ausschüttung: Die GmbH erzielte im Geschäftsjahr einen Gewinn in Höhe von EUR 100.000 und schüttet diesen aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses an die Gesellschafter aus. Die Ausschüttung ist auf Ebene der Gesellschaft steuerneutral und auf Ebene der Gesellschafter liegt eine Einnahme aus der Beteiligung vor.
Verdeckte Ausschüttung durch Verrechnungskonto: Ist die Rückzahlung eines Betrags, die der Gesellschafter von der Gesellschaft erhalten hat, nicht gewollt oder wegen absehbarer Uneinbringlichkeit beim Gesellschafter aufgrund einer Bonitätsprüfung zB wegen seiner Einkünfte und dem Vermögen (ASVG-Pension und Einfamilienhaus) nicht zu erwarten, so liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe dieses Betrags auf dem Verrechnungskonto vor. Eine bloß fehlende Fremdüblichkeit hinsichtlich bestimmter Elemente (Schriftform, Verzinsung, Sicherheiten) führt noch nicht zur fehlenden Rückzahlungsabsicht des gesamten Betrags.
Verdeckte Ausschüttung durch zinsloses Darlehen an Gesellschafter: Ist aufgrund einer ernsthaften Rückzahlungsabsicht von einem Darlehen an den Gesellschafter auszugehen, werden aber Zinsen nicht oder nicht in fremdüblicher Höhe verrechnet, dann ist der Unterschiedsbetrag zwischen tatsächlichen Zinsen und fremdüblichen Zinsen als verdeckte Gewinnausschüttung anzusetzen. Steuerlich sind dabei fremdübliche Zinsen sowohl auf Ebene der Körperschaft (Zinsertrag) als auch auf Ebene des Gesellschafters (Zinsaufwand) anzusetzen und der Zinsertrag dann als verdeckte Gewinnausschüttung zu berücksichtigen.
Verdeckte Ausschüttung durch überhöhtes Geschäftsführergehalt: Herr Tax ist zu 51 % Gesellschafter der GmbH und deren Geschäftsführer. Er erhält ein Geschäftsführergehalt von EUR 100.000 (fremdüblich wären EUR 60.000). Es sind ihm EUR 60.000 als Einnahmen aus der Geschäftsführertätigkeit zuzurechnen. Der Rest in Höhe von EUR 40.000 ist bei der GmbH wirtschaftlich als steuerneutrale verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln und bei Herrn Tax als Einnahmen aus der Dividendenausschüttung zu berücksichtigen (Einkünfte aus Kapitalvermögen).
Verdeckte Ausschüttungen durch Mehrgewinne einer Kapitalgesellschaft, die in ihrem Betriebsvermögen keinen Niederschlag gefunden haben (Gewinne aus Schwarzumsätzen), sind als verdeckt zugeflossene Ausschüttungen an die Gesellschafter anzusehen.
507
Vertiefung: Nutzungsentnahmen, Aufwandsübernahme
Unentgeltliche Leistungen sowie andere unentgeltliche Nutzungsüberlassungen der Körperschaft an die Gesellschafter sind ebenso als Vorteile wie Ausschüttungen zu behandeln (Leistungsentnahmen und Nutzungsentnahmen). Die Bewertung der Leistungen und Nutzungen erfolgt in Höhe fremdüblicher Entgelte. Darüber hinaus sind auch übernommene Verpflichtungen oder geleistete Ausgaben zugunsten der Gesellschafter verdeckte Gewinnausschüttungen. In diesem Fall erfolgt die Bewertung entsprechend der Höhe der Verpflichtung oder der Ausgabe. Der Vermögensabgang an die Gesellschafter ist auf Ebene der Körperschaft steuerneutral und auf Ebene der Gesellschafter liegen Einnahmen aus der Beteiligung vor.
Nutzungs- und Leistungsentnahme: Der Gesellschafter nutzt einen Gebäudeteil der GmbH für private Zwecke. Die unentgeltliche Nutzung zugunsten des Gesellschafters stellt eine Nutzungsentnahme dar und ist steuerneutral. Auf Ebene des Gesellschafters liegt eine Einnahme aus der Beteiligung vor. Dasselbe gilt, wenn die Gesellschaft dem Gesellschafter für längere Zeit ein unentgeltliches Darlehen gewährt.
Aufwandsübernahme: Die Gesellschaft bezahlt Rechnungen oder tätigt Ausgaben zugunsten des Gesellschafters. Der Vorteil ist auf Ebene der Gesellschaft nicht als Ausgabe abzugsfähig und auf Ebene des Gesellschafters liegt eine Einnahme vor. Übernimmt die Körperschaft Kosten der Gesellschafter ohne eigenes betriebliches Interesse, dann stellt die Übernahme der Kosten durch die Körperschaft eine verdeckte Ausschüttung dar.
Gründungskosten der Körperschaft sind grundsätzlich von den Anteilsinhabern zu tragen. Bis zu einer bestimmten Höhe können aufgrund des Gesellschaftsvertrags Gründungskosten auch von der Gesellschaft getragen werden. Ein über diese Kosten hinausgehender getragener Betrag stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
508
Vertiefung: Steuerneutrale Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmittel
Der unentgeltliche Erwerb von Anteilsrechten aufgrund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist steuerneutral. Es liegt eine steuerfreie Ausschüttung des Gewinns mit gleichzeitiger steuerneutraler Einlage in die Körperschaft vor.
Eine steuerbegünstigte Umwandlung von nicht ausgeschütteten Gewinnen einer Kapitalgesellschaft in steuerliches Eigenkapital ist durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach dem Kapitalberichtigungsgesetz möglich: Werden Gratisanteile aufgrund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln an die Gesellschafter ausgegeben, würde aufgrund der Theorie der Doppelmaßnahme eine (steuerpflichtige) Ausschüttung unter gleichzeitiger Einlage gegen Gewährung von Anteilen vorliegen. Die unentgeltliche Ausgabe von Anteilen aufgrund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist steuerfrei (§ 3 Abs 1 Z 29 EStG). Um eine missbräuchliche Kapitalerhöhung zu reinen Steuerzwecken zu verhindern, wird eine Rückzahlung aufgrund einer Kapitalherabsetzung, die innerhalb von zehn Jahren nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erfolgt, jedoch als steuerpflichtige Einnahme behandelt (§ 32 Abs 1 Z 3 EStG).
Eine AG beschließt eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach dem Kapitalberichtigungsgesetz. Die Gesellschaftsmittel setzten sich aus den Gewinnen der vergangenen Jahre zusammen. Aufgrund der Theorie der Doppelmaßnahme würde es zur Fiktion einer Ausschüttung an die Gesellschafter kommen, die als Einnahme der Gesellschafter steuerpflichtig wäre, mit gleichzeitiger Einlage in die Gesellschaft. Aufgrund der Befreiung sind diese Einnahmen jedoch steuerfrei. Erfolgt nach acht Jahren (also innerhalb von 10 Jahren) eine Kapitalherabsetzung, dann ist die Rückzahlung soweit als steuerpflichtige Einnahme zu behandeln, als diese der ursprünglichen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln entspricht.
S. 320
509
Vertiefung: Stand der Einlagen und Innenfinanzierung
Ausschüttungen durch die Körperschaft sind für steuerliche Zwecke auf Ebene des Gesellschafters entweder steuerneutrale (aber anschaffungskostenmindernde) Einlagenrückzahlungen (→ 505) oder als Einnahmen zu behandelnde Gewinnausschüttungen (→ 506).
Für die Abgrenzung ist in einem ersten Schritt der Stand der Einlagen und der Stand der Innenfinanzierung zu ermitteln.
Zum Zweck der Abgrenzung hat die Körperschaft ein Evidenzkonto über den Stand der Einlagen, dessen Erhöhungen durch weitere Einlagen und Zuwendungen und Verminderungen durch Ausschüttungen oder sonstige Verwendungen laufend fortzuführen und in geeigneter Form der jährlichen Steuererklärung anzuschließen.
Gleichzeitig ist ein Evidenzkonto über die positive Innenfinanzierung (Gewinne und Verluste der Körperschaft) zu führen. Die Innenfinanzierung erhöht sich um Jahresüberschüsse und vermindert sich um Jahresfehlbeträge (unternehmensrechtliches Ergebnis nach Steuern, vor Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen, Gewinnvortrag/Verlustvortrag) sowie um offene Ausschüttungen. Außer Ansatz bleiben verdeckte Ausschüttungen und verdeckte Einlagen (bereits im unternehmensrechtlichen Ergebnis berücksichtigt) und erhaltene Einlagenrückzahlungen (von Tochtergesellschaften, damit diese systemkonform eine Ebene oberhalb nicht zu Gewinnen führen). Zur Auswirkungen bei Umgründungen → 640.
Stand der Einlagen: Die Gesellschafter haben bisher EUR 35.000 als Stammkapital geleistet. Zusätzlich wurde eine Einlage von EUR 20.000 geleistet, die in Höhe von EUR 5.000 als Einlagenrückzahlung wieder ausgeschüttet wurde. Der Stand der Einlagen beträgt EUR 50.000.
Innenfinanzierung: Im ersten Jahr wurde ein unternehmensrechtlicher Jahresfehlbetrag in Höhe von EUR 10.000 erzielt. Im zweiten Jahr wird ein unternehmensrechtlicher Gewinn von EUR 30.000 erzielt, wovon EUR 5.000 offen ausgeschüttet wurden. Der Stand der Innenfinanzierung beträgt EUR 15.000.
510
Vertiefung: Einlagenrückzahlung oder Gewinnausschüttung
Bei einer Ausschüttung ist die Abgrenzung wie folgt vorzunehmen:
bei positiver Innenfinanzierung und positiven Einlagen kann soweit eine Gewinnausschüttung oder eine Einlagenrückzahlung erfolgen;
ansonsten abhängig von Stand der Innenfinanzierung und der Einlagen liegt entweder eine Gewinnausschüttung oder Einlagenrückzahlung vor;
abschließend bei fehlender Deckung liegt eine Gewinnausschüttung vor.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist nach Auffassung der Finanzverwaltung immer als Gewinnausschüttung zu behandeln, auch wenn keine positive Innenfinanzierung vorliegt. Das Wahlrecht auf Behandlung als Einlagenrückzahlung endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vemögenszuwendung erfolgt (§ 4 Abs 2 lit a Z 2 BAO).
Positiver Stand der Innenfinanzierung und der Einlagen: Es besteht ein Wahlrecht die Ausschüttung als Gewinnausschüttung oder Einlagenrückzahlung zu behandeln.
Negativer Stand der Innenfinanzierung und positiver Stand der Einlagen: Eine Ausschüttung ist steuerlich als Einlagenrückzahlung zu beurteilen.
511
Vertiefung: Substanzänderungen und steuerwirksame Änderungen bei Privatstiftungen
Bei Privatstiftungen ist nach der steuerlichen Einordnung der Stiftung zwischen eigennützigen und gemeinnützigen Privatstiftungen einerseits und betrieblichen Privatstiftungen andererseits zu unterscheiden:
Bei eigennützigen und gemeinnützigen Privatstiftungen sind Zuwendungen durch die Privatstiftung erst nach Zuwendung aller aktuellen und thesaurierten Gewinne steuerneutrale Substanzänderungen (Vorrang der Gewinnausschüttung). Ein Evidenzkonto ist auch für Privatstiftungen zu führen. Das Evidenzkonto erhöht sich um Stiftungseingangswerte und vermindert sich durch Substanzauszahlungen (§ 27 Abs 5 Z 8 und Z 9).
Bei betrieblichen Privatstiftungen sind bei der Privatstiftung Zuwendungen an und von der Privatstiftung steuerwirksame Einnahmen bzw Ausgaben (→ 547).
2.3. Ausgaben in Zusammenhang mit Eigenkapitaländerungen
512
Vertiefung: Ausgaben im Zusammenhang mit Einlagen, Rückzahlungen, Einkünfteverwendung
Nach dem allgemeinen Grundsatz sind Ausgaben auf Ebene der Körperschaft nicht abzugsfähig, soweit sie mit steuerneutralen Vermögensänderungen im Zusammenhang stehen (§ 12 Abs 2), teilweise mit ausnahmsweiser Abzugsfähigkeit:
Eine § 7 Abs 3 Körperschaft kann zu tragende Ausgaben abziehen, soweit sie mit Einlagen und Beiträgen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 11 Abs 1 Z 1).
Körperschaften können Ausgaben für die Erfüllung ihrer Zwecke nicht abziehen, die durch Stiftungsurkunde, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind (§ 12 Abs 1 Z 1).
Aufsichtsratsvergütungen sind nur zur Hälfte absetzbar, weil diese teilweise nicht betrieblich veranlasst sind, sondern auch im Interesse der Gesellschafter der Überwachung der Geschäftsführung dienen (§ 12 Abs 1 Z 7).
Die Finanzierung von Gewinnausschüttungen ist betrieblich veranlasst, weil die Gewinnausschüttung als Entgelt für die Kapitalüberlassung des Gesellschafters zu sehen ist. Zinsen für die Finanzierung führen grundsätzlich zu abzugsfähigen Betriebsausgaben bei der Körperschaft.
Die Finanzierung von Einlagenrückzahlungen stellt eine rein gesellschaftsrechtliche Maßnahme dar und ist nicht betrieblich veranlasst. Zinsen können daher nicht auf Ebene der Körperschaft abgezogen werden (vergleichbar mit Entnahmen bei Betrieben).
Ausgaben der Gründung, Kapitaländerung oder Umgründung von Kapitalgesellschaften und anderen rechnungslegungspflichtigen Körperschaften (§ 7 Abs 3) können abgezogen werden, auch wenn sie mit steuerneutralen Einlagen im unmittelbaren Zusammenhang stehen. Abzugsfähig sind jedoch nur die Ausgaben, die die Körperschaft auch gesellschaftsrechtlich zu tragen hat (Übernahme der Gründungskosten aus dem Gesellschaftsvertrag), nicht jedoch Ausgaben der Gesellschafter (verdeckte Gewinnausschüttung).
Zuwendungen von Privatstiftungen an Begünstigte sind als Einkommensverwendung auf Ebene der Privatstiftung nicht abzugsfähig.
3. Einkünfteermittlung bei Beteiligungen (§ 10 KStG)
3.1. Doppelbesteuerung und Beteiligungsertragsbefreiung
513
Problem der körperschaftsteuerlichen Doppelbesteuerung
Aufgrund des Trennungsprinzips bei Körperschaften ergibt sich bei Beteiligungen an einer anderen Körperschaft das Problem der körperschaftlichen Doppelbesteuerung.
Erzielt eine Körperschaft Einkünfte, dann unterliegen diese Einkünfte auf Ebene der Körperschaft der Besteuerung. Werden die Einkünfte an eine Körperschaft als Gesellschafter ausgeschüttet, dann führt diese Ausschüttung ebenso zu Einkünften auf Ebene der Gesellschafter, die grundsätzlich der Besteuerung unterliegen würden. Dadurch wird eine körperschaftliche Doppelbesteuerung ausgelöst.
Der Gewinn einer Kapitalgesellschaft iHv 100 wird mit 25 % besteuert und der verbleibende Betrag (75) ausgeschüttet. Bei Ausschüttung an eine Körperschaft und Besteuerung bei dieser verbleibt ein Betrag von 56,25 (Steuerbelastung 43,75 %). Wird der Gewinn weiter an eine natürliche Person ausgeschüttet, dann fallen 27,5 % der Einkünfte an und es verbleiben vom ursprünglichen Bruttobetrag lediglich 40,78 (Steuerbelastung 59,22 %).
Die körperschaftliche Doppelbesteuerung wird durch Befreiung der Einkünfte aus der Ausschüttung einer Körperschaft bei der die Einkünfte empfangenden Körperschaft (Beteiligungsertragsbefreiung) vermieden.
Der Gewinn einer Kapitalgesellschaft iHv 100 wird mit 25 % besteuert und der verbleibende Betrag (75) ausgeschüttet. Bei Ausschüttung an weitere Körperschaften unterbleibt die Besteuerung aufgrund der Beteiligungsertragsbefreiung. Wird der Gewinn (75) schließlich an eine natürliche Person ausgeschüttet, dann fallen zusätzlich 27,5 % der Einkünfte an und es verbleiben vom ursprünglichen Bruttobetrag 54,38 (Steuerbelastung 45,62 %).
514
Beteiligungserträge
Die Beteiligungsertragsbefreiung gilt für Erträge aus der Beteiligung bestimmter Körperschaften.
Von der Befreiung erfasst ist eine Beteiligung:
einer inländischen Körperschaft oder
einer inländischen Betriebsstätte an einer EU-Körperschaft oder EWR-Körperschaft (§ 21 Abs 1 Z 2 lit a),
an anderen Körperschaften (§ 10 Abs 1 → 515).
Zu den befreiten Beteiligungserträgen zählen Erträge aus steuerlichem Eigenkapital (→ 181).
Gewinnanteile jeder Art aufgrund einer Beteiligung an Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Gesellschafts- und Genossenschaftsanteilen (Z 1),
Rückvergütungen von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften (Agrargemeinschaften, Art 12 Abs 1 Z 3 B-VG, Z 2),
Gewinnanteile jeder Art aufgrund einer Beteiligung an Körperschaften in Form von sozietären Genussrechten und vergleichbaren Finanzierungsinstrumenten (§ 8 Abs 3 Z 1 zweiter Teilstrich, Z 3),
Gewinnanteile jeder Art aufgrund von Partizipationskapital (§ 8 Abs 3 Z 1 erster Teilstrich, Z 4).
515
Vertiefung: Erfasste Körperschaften
Beteiligungserträge aus folgenden Körperschaften sind erfasst (§ 10 Abs 1 Z 5 bis 7):
Inländische Körperschaft,
EU-Körperschaft: Diese liegt vor, wenn sie in der Mutter-Tochter-Richtlinie aufgelistet ist, in einem EU-Staat sowohl nach nationalem als auch nach DBA-Recht steuerlich ansässig ist und dort einer Körperschaftsteuer unterliegt (Art 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie 2011/96/EU, Z 5, → 516),
Ausländische Körperschaft, die einer § 7 Abs 3 Körperschaft vergleichbar ist (→ 460) und mit deren Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amtshilfe besteht (Amtshilfeabkommen bestehen mit mehr als 70 Staaten, Z 6),
Sonstige ausländische Körperschaft bei Vorliegen einer internationalen Schachtelbeteiligung (Z 7 → 523).
Inlandsbeteiligung: Eine inländische AG ist an einer inländischen GmbH beteiligt. Gewinnausschüttungen der GmbH an die AG sind von der Beteiligungsertragsbefreiung umfasst.
Genussrecht: Eine GmbH ist an einer anderen GmbH im Wege eines Genussrechts beteiligt, das steuerlich Eigenkapital darstellt (Beteiligung am Gewinn und Verlust und am Unternehmenswert). Gewinne aus dem Genussrecht unterliegen ebenso der Beteiligungsertragsbefreiung.
Auslandsbeteiligung: Eine inländische GmbH hält seit 5 Monaten eine Beteiligung in Höhe von 5 % an einer ausländischen Kapitalgesellschaft. Handelt es sich um eine EU-Körperschaft, dann sind Gewinnausschüttungen an die inländische GmbH bei der GmbH befreit. Handelt es sich nicht um eine EU-Körperschaft, dann ist die Befreiung dann anzuwenden, wenn die ausländische Körperschaft in einem Staat ansässig ist, mit dem Österreich ein Abkommen über eine umfassende Amtshilfe abgeschlossen hat oder eine internationale Schachtelbeteiligung vorliegt (10 % Kapitalanteile, 1 Jahr Haltedauer, vergleichbare Kapitalgesellschaft).
516
Vertiefung: Beteiligungserträge innerhalb der EU
Bei EU-Körperschaften wird die Besteuerung von innergemeinschaftlichen Beteiligungserträgen durch die Mutter-Tochter Richtlinie vorgegeben. Für Direktinvestitionen befreit diese die auszahlende Körperschaft von der Einbehaltung einer Quellensteuer und beseitigt die Doppelbesteuerung beim Empfänger. Dies geschieht entweder durch Anrechnung der bisher auf die Ausschüttung entfallenden ausländischen Steuern oder durch Befreiung der Erträge. Dieselbe Regelung gilt auch, wenn die Beteiligung durch eine innergemeinschaftliche Betriebsstätte gehalten wird. Österreich hat diese Richtlinie für alle Beteiligungen, sowohl für Direktinvestitionen als auch für Portfolioinvestitionen, unabhängig von einer Mindestbehaltedauer umgesetzt (§ 10 Abs 1).
Gleichzeitig sind auch inländische Beteiligungserträge von EU-Körperschaften in der Form von Gewinnanteilen (Dividenden) und sonstigen Bezügen aus Aktien, Anteilen an GmbH und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von der Körperschaftsteuer befreit (§ 94 Z 2 iVm § 98 Abs 1 Z 5 lit a), soweit:
eine unmittelbare oder mittelbare substanzielle Beteiligung besteht (mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital) und zwar
während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr.
EU-Körperschaft mit inländischen Beteiligungserträgen: Eine französische SA hält 5 % der Anteile an einer inländischen GmbH. Eine Dividende der inländischen GmbH unterliegt der Besteuerung in Österreich von 25 %. Variante: Die französische SA hält 51 % der Beteiligung an der inländischen GmbH seit mehr als einem Jahr. Sowohl die Beteiligungshöhe von mindestens 10 % als auch die Mindestbehaltedauer von einem Jahr ist erfüllt, sodass die Dividende keiner inländischen Besteuerung unterliegt.
Inländische Betriebsstätte einer EU-Körperschaft: Eine deutsche AG unterhält im Inland eine Betriebsstätte, der eine Beteiligung an einer italienischen Kapitalgesellschaft steuerlich zuzurechnen ist. Die Beteiligungserträge unterliegen im Inland der Beteiligungsertragsbefreiung.
S. 325
517
Vertiefung: Ausnahme bei Abzugsfähigkeit der Gewinne im Ausland
Die Beteiligungsertragsbefreiung ist nicht anwendbar, wenn dieser bei der ausländischen Körperschaft von der ausländischen Steuer abzugsfähig ist. Der Beteiligungsertrag unterliegt daher im Inland der 25 % Körperschaftsteuer (§ 10 Abs 4).
Das Finanzinstrument (zB Genussrecht, Vorzugsanteile, stille Gesellschaft) der inländischen GmbH zur ausländischen Kapitalgesellschaft ist für inländische Zwecke als Eigenkapital zu beurteilen, im Ausland jedoch als Fremdkapital. Während im Inland der Beteiligungsertrag steuerfrei wäre, unterliegt dieser im Ausland nicht der Besteuerung und kürzt sogar noch den Gewinn. Zur Vermeidung eines zweifachen Vorteils (Double Dip) erfolgt die Besteuerung im Inland mit 25 % (wie bei Vorliegen eines Zinsertrages von steuerlichem Fremdkapital).
3.2. Erwerb und Berücksichtigung von Wertänderungen
518
Eine Beteiligung an einer Körperschaft ist ein unkörperliches, nichtabnutzbares Wirtschaftsgut. Anschaffungskosten im Zeitpunkt des Erwerbs sind daher zu aktivieren (→ 209).
Der Erwerb einer Beteiligung erfolgt entweder originär durch Erwerb einer neuen Beteiligung durch Einlage in eine Körperschaft oder Erwerb einer bestehenden Beteiligung durch Übertragung. In beiden Fällen gilt als Anschaffungskosten der Wert der Leistung zum Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung. Erfolgt eine Erhöhung der Beteiligung durch weitere Einlagen, dann erhöhen sich auch die Anschaffungskosten entsprechend.
Die Absetzung der aktivierten Anschaffungskosten erfolgt nur im Wege einer aufwandswirksamen Teilwertabschreibung bei Wertverlust, wird rückgängig gemacht durch eine ertragswirksame Zuschreibung bei Wertaufholung oder bei aufwandswirksamem Ausscheiden der Beteiligung aus dem Vermögen (→ 216ff).
519
Vertiefung: Erwerb durch Fremdfinanzierung
Zinsen im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbs von Kapitalanteilen (Beteiligungen) sind trotz der Beteiligungsertragsbefreiung abzugsfähig, soweit sie zum Betriebsvermögen zählen (§ 11 Abs 1 Z 4).
Nicht abzugsfähig sind:
Geldbeschaffungskosten und Nebenkosten (§ 11 Abs 1 Z 4),
Zinsen aus dem konzerninternen Erwerb der Kapitalanteile. Dies gilt auch für Kapitalerhöhungen und Zuschüsse im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen. Ein konzerninterner Erwerb liegt vor, wenn die Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw unmittelbar oder mittelbar von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben werden (§ 12 Abs 1 Z 9),
Niedrigbesteuerte Zinsen aus konzerninternem Fremdkapital (→ 527, § 12 Abs 1 Z 10).
S. 326Sofern nichtabzugsfähige Zinsen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung anfallen, können sie im Zeitpunkt der späteren Veräußerung oder dem sonstigen Ausscheiden der Beteiligung bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns insofern berücksichtigt werden, als sie die bisherigen steuerfreien Beteiligungserträge aus der Beteiligung übersteigen.
Die inländische GmbH finanziert die Anschaffung einer Beteiligung durch einen Bankkredit in Höhe von EUR 1.000.000, worauf im ersten Jahr Zinsen von EUR 30.000 und Geldbeschaffungskosten von EUR 5.000 anfallen. Die Zinsen sind steuerlich abzugsfähig (trotz steuerfreier Gewinnanteile aus der Beteiligung), die Geldbeschaffungskosten dagegen nicht. Erfolgt der Erwerb lediglich von einer Schwestergesellschaft, dann sind aufgrund des konzerninternen Erwerbs auch die Zinsen steuerlich nicht abzugsfähig.
520
Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns, Abgrenzung zu Gewinnausschüttungen
Wird die Beteiligung entgeltlich übertragen oder liquidiert, dann kommt es dabei zur Realisierung der bisher noch nicht berücksichtigten Wertänderungen.
Dem Ausscheiden ist der Wert der Beteiligung gegenüberzustellen, woraus sich ein Veräußerungsgewinn oder Veräußerungsverlust ergibt:
ein Veräußerungsverlust ist gewinnmindernd zu berücksichtigen,
ein Veräußerungsgewinn unterliegt der Besteuerung mit 25 %.
Für Körperschaften ist es vorteilhafter, nicht ausgeschüttete Gewinne vor der Veräußerung der Beteiligung ausgeschüttet zu erhalten, damit eine Entlastung erfolgen kann. Aufgrund der unterschiedlichen Besteuerung ist daher eine Abgrenzung zwischen Gewinnausschüttungen einerseits und Wertänderungen und Veräußerungsergebnissen andererseits notwendig.
Die Beteiligung mit einem Buchwert von EUR 10.000 (unter Berücksichtigung von Anschaffungskosten, nachträglichen Anschaffungskosten, Teilwertabschreibungen und Zuschreibungen) wird um EUR 30.000 veräußert. Der Veräußerungsgewinn unterliegt der Besteuerung mit 25 %, sodass sich eine Körperschaftsteuerbelastung von EUR 5.000 ergibt.
Vorgezogene Ausschüttung: Wird vor der Veräußerung eine Dividende in Höhe von EUR 8.000 steuerfrei ausgeschüttet, dann wird sich entsprechend auch der Veräußerungserlös auf EUR 22.000 mindern. Der Veräußerungsgewinn beträgt daher nur mehr EUR 12.000 mit einer Steuerbelastung von EUR 3.000.
Dividendenvorbehalt: Behält sich der Verkäufer lediglich eine Dividende vor, die nach dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums der Beteiligung beschlossen und ausgeschüttet wird, dann gilt dies wirtschaftlich als Kaufpreis und erhöht den (nicht begünstigten) steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Erfolgt dagegen der Beschluss bereits vor Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an der Beteiligung, auch wenn der Gewinn erst danach zufließt, liegt dennoch steuerlich eine Ausschüttung vor. Ein GewinnverteilungsS. 327beschluss kann zeitlich erst nach Feststellung des Jahresabschlusses erfolgen. Vor Gewinnverteilungsbeschluss muss die Gewinnausschüttung bereits feststehen („phasengleiche Bilanzierung“).
Liquidationsgewinne sind keine Gewinnausschüttungen, sondern Wertänderungen der Beteiligung. Ausschüttungen von Erträgen aus Perioden vor dem Liquidationszeitraum stellen Ausschüttungen dar und zwar auch dann, wenn die Ausschüttung nach der Liquidationseröffnung erfolgt.
521
Einschränkung von Teilwertabschreibungen und Verlusten
Bei Kapitalanteilen sind Wertminderungen in Form von Teilwertabschreibungen oder Veräußerungsverlusten nur eingeschränkt zu berücksichtigen (§ 12 Abs 3).
Die Berücksichtigung von Wertminderungen ist wie folgt eingeschränkt:
Nichtabzugsfähigkeit von ausschüttungsbedingten Wertminderungen,
Nichtberücksichtigung von einlagebedingten Wertminderungen bei Zwischengesellschaften,
Steuerliche Abzugsfähigkeit von sonstigen Wertminderungen über sieben Jahre verteilt,
Nichtabzugsfähigkeit von Wertminderungen innerhalb einer Gruppe (§ 9 → 572, 574).
Ausschüttungsbedingte Wertminderungen liegen vor, wenn die Gewinnausschüttung auf thesaurierte Gewinne oder nunmehr realisierte und ausgeschüttete stille Reserven zurückzuführen ist, die bereits bei Erwerb der Beteiligung in den Anschaffungskosten berücksichtigt wurden. Bei anzuwendender Beteiligungsertragsbefreiung soll auch eine damit verbundene Wertminderung nicht berücksichtigt werden. Eine ausschüttungsbedingte Wertminderung wird vermutet und ist vom Steuerpflichtigen zu widerlegen.
Einlagebedingte Wertminderungen bei der Zwischengesellschaft liegen vor, wenn eine Einlage einer innerhalb des Konzerns nicht unmittelbar durch den Gesellschafter, sondern durch eine mittelbar verbundene Gesellschaft auf übergeordneter Ebene erfolgt. In diesem Fall ist die Einlage über jede Zwischengesellschaft durch zu aktivieren, Wertminderungen können jedoch nur auf einer Ebene, und zwar bei der einlageleistenden Gesellschaft, steuerwirksam berücksichtigt werden. Bei Zwischenkörperschaften ist die steuerliche Berücksichtigung der Wertminderung in Höhe der Einlage nicht zulässig. Es bleibt bei dem um die Einlage erhöhten Buchwert der Beteiligung. Die Nichtabzugsfähigkeit soll eine mehrfache Verlustberücksichtigung mittels Durchaktivierung einer Einlage bei den Zwischenkörperschaften vermeiden. Eine einlagenbedingte Wertminderung bei der Zwischengesellschaft wird vermutet und ist vom Steuerpflichtigen zu widerlegen.
Ausschüttungsbedingte Wertminderung: Eine GmbH erwirbt eine Beteiligung um EUR 500.000. Mit dem Kaufpreis abgegolten werden auch nichtausgeschüttete Gewinne in Höhe von EUR 100.000 und ein Grundstück mit einem Verkehrswert von EUR 150.000 und einem Buchwert von EUR 100.000. Es kommt zur Veräußerung des Grundstücks und S. 328Aufdeckung der stillen Reserven und zur steuerfreien Ausschüttung des in der Folge zur Verfügung stehenden Gewinns von EUR 150.000. Da die ausgeschütteten Werte durch die Anschaffungskosten direkt abgegolten wurden, sind die Anschaffungskosten nun um diesen Wert auf EUR 350.000 steuerneutral abzuschreiben. Kommt es zur Veräußerung der Beteiligung, dann ist dieser Wert als Buchwert maßgeblich (EUR 350.000).
Einlagebedingte Wertminderung: Die Muttergesellschaft gewährt einen direkten Zuschuss an die Enkelgesellschaft zur Abdeckung von Verlusten. Der Zuschuss wird im ersten Schritt als an die Tochtergesellschaft gewährt behandelt und im zweiten Schritt bei der Enkelgesellschaft berücksichtigt. Bei der Muttergesellschaft ist der Zuschuss über eine steuerlich wirksame Teilwertabschreibung zu berücksichtigen (Einlage zur Verlustabdeckung, nicht aus anderen Gründen, wie zB späteren Marktänderungen). Bei der Tochtergesellschaft ist die Teilwertabschreibung auf den durchgebuchten Zuschuss nicht zulässig, um eine doppelte Wertminderung eines einzigen Vorgangs auf mehreren Ebenen zu vermeiden.
522
Vertiefung: Verteilung von Wertminderungen über sieben Jahre
Steuerlich abzugsfähige Wertminderungen von Beteiligungen im Anlagevermögen sind nicht im Jahr der Teilwertabschreibung in voller Höhe aufwandswirksam zu berücksichtigen, sondern beginnend mit dem Jahr der Teilwertabschreibung auf sieben Wirtschaftsjahre verteilt steuerlich abzusetzen (§ 12 Abs 3 Z 2).
Der steuerliche Buchwert ist dabei sofort steuerneutral um die Teilwertabschreibung zu kürzen und die Korrektur hat außerbilanziell zu erfolgen. Die Verteilungspflicht gilt unabhängig davon, ob die Beteiligungsertragsbefreiung oder die Anrechnung zur Anwendung kommt. Sie soll eine doppelte Verlustverwertung des Verlusts auf der Ebene der Tochtergesellschaft und die sich daraus ergebende Teilwertabschreibung auf Ebene der Muttergesellschaft mindern.
Nicht abgesetzte Siebentelbeträge können auf Antrag steuerwirksam gegengerechnet werden mit:
im selben Wirtschaftsjahr der Teilwertabschreibung realisierten stillen Reserven einer anderen Beteiligung,
Zuschreibungen auf die Beteiligung in zukünftigen Wirtschaftsjahren,
realisierten stillen Reserven dieser Beteiligung.
Durch die Gegenrechnung mit Wertänderung derselben Beteiligung kommt es zu einem Vorziehen der zeitlich am weitesten entfernten Absetzbeträge, sodass sich der Zeitraum der Verteilung, entsprechend verkürzt. Durch Gegenrechnung mit anderen Beteiligungen kommt es zu einer Reduktion des gesamten zu verteilenden Betrags und der über die sieben Jahre abzusetzende Betrag verringert sich jeweils.
Siebentelverteilung: Eine GmbH schreibt eine Beteiligung aufgrund von marktbedingten Verlusten ihrer Tochtergesellschaft um EUR 70.000 ab, womit sich auch der steuerliche Buchwert um diesen Betrag vermindert. Außerbilanziell ist die Teilwertabschreibung nicht sofort, sondern im aktuellen Jahr von EUR 10.000 und in den Folgejahren ebenso von EUR 10.000 steuerlich wirksam.
Gegenrechnung mit Wertsteigerungen: Im selben Jahr der Teilwertabschreibung von EUR 84.000 erfolgt eine Veräußerung einer anderen Beteiligung, die zur Aufdeckung stiller Reserven von EUR 14.000 erfolgt. Die Siebentelbeträge kürzen sich um diesen Betrag durch S. 329Gegenrechnung mit der steuerwirksamen Aufdeckung von jährlich EUR 12.000 auf EUR 10.000. Kommt es in einem späteren Jahr zur Zuschreibung der bisher teilwertberichtigten Beteiligung von EUR 25.000, dann sind die zukünftigen Siebentelbeträge insoweit vorzuziehen. Die in den Jahren 6 bis 7 abzusetzenden Siebentelbeträge von je EUR 10.000 werden vollständig gegengerechnet. Im Jahr 5 verbleibt ein Betrag von EUR 5.000. In den Jahren 1 bis 4 ändert sich nichts.
3.3. Begünstigungen internationaler Schachtelbeteiligungen
523
Neben der Steuerbefreiung von Beteiligungserträgen sind bei internationalen Schachtelbeteiligungen Wertänderungen steuerneutral, sofern die Körperschaft nicht in die Steuerwirksamkeit optiert (§ 10 Abs 3).
Die Steuerbegünstigung für Wertänderungen dient der Stärkung des Holdingstandorts.
Eine internationale Schachtelbeteiligung liegt vor, wenn:
inländische rechnungslegungspflichtige Körperschaften (§ 7 Abs 3 Körperschaften), sonstige unbeschränkt steuerpflichtige vergleichbare ausländische Körperschaften oder inländische Betriebsstätten einer EU-Körperschaft oder EWR-Körperschaft (§ 21 Abs 1 Z 2 lit a) beteiligt sind
an ausländischen Kapitalgesellschaften oder an ausländischen EU-Körperschaften und
eine Beteiligung in Form von Kapitalanteilen unmittelbar oder mittelbar von mindestens 10 % während eines ununterbrochenen Zeitraums von einem Jahr besteht; die Frist gilt nicht für Anteile, die aufgrund einer Kapitalerhöhung erworben wurden, soweit sich das Beteiligungsausmaß dadurch nicht erhöht hat.
Die Steuerneutralität umfasst abweichend von sonstigen Beteiligungen (→ 520) auch Wertänderungen aus Teilwertabschreibungen, Zuschreibungen und Veräußerungsgewinnen und Veräußerungsverlusten sowie Wertänderungen aufgrund des Untergangs der Beteiligung durch Liquidation oder Insolvenz. Steuerwirksam sind jedoch tatsächliche und endgültige Verluste aufgrund des Untergangs der Beteiligung, soweit sie steuerfreie Gewinnanteile jeder Art innerhalb von fünf Wirtschaftsjahren vor der Liquidationseröffnung oder dem Insolvenzeintritt übersteigen.
Die inländische AG beteiligt sich an einer ungarischen Kapitalgesellschaft in Höhe von 25,1 %. Ergibt sich eine Teilwertabschreibung nach zumindest einem Jahr, ist diese steuerneutral. Bei späterer Veräußerung ist der dann erzielte Veräußerungsgewinn oder Veräußerungsverlust ebenso steuerneutral.
Liquidation: Die ausländische Körperschaft, an der eine internationale Schachtelbeteiligung durch die inländische GmbH besteht, wird liquidiert. Daraus ergibt sich ein Liquidationsverlust in Höhe von EUR 100.000. In den letzten fünf Jahren vor Liquidationseröffnung wurden steuerfreie Beteiligungserträge in Höhe von EUR 60.000 bezogen. Aufgrund des tatsächlichen und endgültigen Verlusts ist trotz internationaler Schachtelbeteiligung ein Verlust von EUR 40.000 steuerlich aufwandswirksam.
S. 330
524
Vertiefung: Option zur Steuerwirksamkeit
Die Körperschaft kann im Jahr der Anschaffung oder des Entstehens einer internationalen Schachtelbeteiligung durch zusätzliche Anschaffung von Anteilen die Option ausüben, Wertänderungen der internationalen Schachtelbeteiligung als steuerwirksam zu behandeln.
Die Optionsausübung ist an streng formelle Voraussetzungen geknüpft. Sie ist in der Steuererklärung des Jahres der Anschaffung oder Entstehung auszuüben. Sie kann nur innerhalb eines Monats ab Abgabe der Steuererklärung durch Berichtigung nachgeholt oder widerrufen werden.
Die Optionsausübung ist für die Anschaffung oder Entstehung nur einmalig ausübbar und die Körperschaft sowie andere mittelbar oder unmittelbar verbundene konzernzugehörige Körperschaften sind bei späterer Übertragung oder Umgründung an die Option gebunden. Dies gilt selbst dann, wenn die erwerbende konzernzugehörige Körperschaft bereits selbst eine internationale Schachtelbeteiligung hält. Sie erstreckt sich auch auf die Erweiterung der internationalen Schachtelbeteiligung durch zusätzliche Anschaffungen.
Bei Sitzverlegung einer Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, sind Wertänderungen vor der Sitzverlegung entsprechend abzugrenzen. Entsteht daher eine internationale Schachtelbeteiligung durch Sitzverlegung ins Ausland, dann gilt die Steuerneutralität nur für Wertänderungen ab Sitzverlegung. Geht umgekehrt die internationale Schachtelbeteiligung durch Sitzverlegung ins Inland unter, dann sind Wertänderungen vor Sitzverlegung steuerneutral, sofern nicht ohnehin die Option in die Steuerwirksamkeit ausgeübt wurde.
Die inländische AG erwirbt eine internationale Schachtelbeteiligung. Wird sie die Beteiligung vorrangig halten, um einen späteren Veräußerungsgewinn zu realisieren, wird sie die Option in die Steuerwirksamkeit nicht ausüben. Wird die Beteiligung dagegen zur langfristigen Erweiterung der ausländischen Geschäftstätigkeit genutzt, dann kann die Option in der Steuererklärung des Anschaffungsjahres ausgeübt werden, um zwischenzeitliche Teilwertabschreibungen steuerlich aufwandswirksam berücksichtigen zu können.
4. Einkünfteermittlung bei konzerninternen Zinsen und Lizenzgebühren
525
Besondere Einkünfteermittlungsvorschriften bestehen für konzerninterne Zinsen und Lizenzgebühren.
Diese sind:
Steuerbefreiung von konzerninternen Zinsen und Lizenzgebühren, sofern der Empfänger ein verbundenes Unternehmen ist (§§ 99a, 98 Abs 2 EStG).
S. 331Nichtabzugsfähigkeit von konzerninternen Zinsen und Lizenzgebühren, sofern der Empfänger eine verbundene Körperschaft ist und die Einkünfte daraus keiner oder nur einer geringen ausländischen Besteuerung unterliegen (§ 12 Abs 1 Z 10).
Die Besteuerung grenzüberschreitender, konzerninterner Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen kann innerhalb der EU zur Einschränkung des Binnenmarkts aufgrund von Verwaltungsaufwand, Zahlungsstromverlusten und in einigen Fällen Doppelbesteuerung führen. Die Zinsen- und Lizenzgebühren-Richtlinie sieht daher eine Steuerbefreiung von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen im Quellenstaat vor (2003/49/EG).
Grenzüberschreitende Zinsen und Lizenzgebühren eignen sich allerdings auch zur Verlagerung von Gewinnen einer Körperschaft durch Abzug von den Einkünften in einem Hochsteuerland und Besteuerung dieser im Niedrigsteuerland. Durch die Bereitstellung von Fremdkapital oder Überlassung immaterieller Wirtschaftsgüter können daher Gewinne von einem Steuerpflichtigen auf einen anderen Steuerpflichtigen verlagert werden (Base Erosion and Profit Shifting). Zur Vermeidung der Steuerplanung sehen nationale Vorschriften die Einschränkung der Abzugsfähigkeit vor. Diese gehen dabei über den bloßen Ansatz von fremdüblichen Verrechnungspreisen hinaus und reichen von einzelfallbezogenen bis hin zu umfassenden Beschränkungen der Abzugsfähigkeit (Zinsschranke, Earnings Stripping Rules, Thin Capitalization Rules). Aus europarechtlicher Sicht kann eine diskriminierende Beschränkung der Abzugsfähigkeit gegen die Grundfreiheiten verstoßen: Sind Beschränkungen der Abzugsfähigkeit nur auf grenzüberschreitende Sachverhalte anwendbar, dann verstößt dies gegen die Grundfreiheiten. Die Beschränkung kann aber aus Gründen des Missbrauchs gerechtfertigt sein.
526
Vertiefung: Steuerbefreiung konzerninterner Zinsen und Lizenzgebühren
Konzerninterne Einkünfte aus Zinsen und Lizenzgebühren sind steuerfrei.
Die Steuerbefreiung besteht bei Einkünften aus Zinsen und Lizenzgebühren, wenn diese:
von einer inländischen Körperschaft geleistet werden oder bei einer inländischen Betriebsstätte einer EU-Körperschaft als Betriebsausgabe abzugsfähig sind, und
an eine verbundene EU-Körperschaft oder eine Betriebsstätte innerhalb der EU einer verbundenen EU-Körperschaft als Nutzungsberechtige empfangen wird.
Lizenzgebühren sind Vergütungen, die für die Benutzung und das Benutzungsrecht von Urheberrechten, Patenten, Marken, Mustern und Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen sowie für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen gezahlt werden.
Zinsen sind Einkünfte aus Forderungen jeder Art (auch wenn die Forderungen durch ein Pfandrecht an Grundstücken gesichert sind), insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und S. 332der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinsen (§ 99a Abs 1). Zahlungen aus Forderungen, die eine Beteiligung am Gewinn des Schuldners begründen, fallen zwar auch unter den Zinsbegriff, sind aber ausdrücklich von der Befreiung ausgenommen (§ 99a Abs 9 Z 1).
EU-Körperschaften sind in einem EU-Staat steuerlich ansässige Körperschaften, deren Rechtsform in der Zins- und Lizenzrichtlinie (2003/49/EG) aufgelistet ist und die einer Körperschaftsteuer unterliegen (§ 99a Abs 5). Verbundene Körperschaften liegen vor, wenn zwischen beiden Körperschaften eine Beteiligung an den Gesellschaftsrechten in Höhe von unmittelbar mindestens 25 % besteht oder beide Körperschaften über eine dritte Körperschaft verbunden sind, die eine unmittelbare Beteiligung in Höhe von mindestens jeweils 25 % an beiden Körperschaften hält. Die Verbindung muss über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr bestehen (§ 99a Abs 6).
Keine Befreiung steht zu für Transaktionen, bei denen davon auszugehen ist, dass der hauptsächliche oder einer der hauptsächlichen Beweggründe die Steuerhinterziehung, die Steuerumgehung oder der Missbrauch ist. Zinsen und Lizenzgebühren sind nur insoweit von der Befreiung erfasst, als diese der Höhe nach fremdüblich sind (§ 99a Abs 9).
Zur Einbehaltung und Befreiung von Quellensteuern → 582, 589.
Eine inländische 100-%-Tochtergesellschaft einer deutschen AG leistet eine Lizenzzahlung an ihre deutsche AG aufgrund der Überlassung von Markenrechten. Die Einkünfte aus den Lizenzgebühren sind im Inland von der beschränkten Steuerpflicht ausgenommen und steuerfrei.
527
Vertiefung: Nichtabzugsfähigkeit konzerninterner Zinsen und Lizenzgebühren
Konzerninterne Zinsen und Lizenzgebühren sind bei Niedrigbesteuerung im Ausland bei der auszahlenden Körperschaft nicht abzugsfähig (§ 12 Abs 1 Z 10).
Die Nichtabzugsfähigkeit besteht bei Zinsen oder Lizenzen, die gezahlt werden:
an verbundene inländische Körperschaften in Form von juristischen Personen oder vergleichbaren ausländischen Körperschaften als Nutzungsberechtigte, und
sie bei dieser keiner oder einer Steuerbelastung von weniger als 10 % unterliegen.
Zum Zins- und Lizenzgebührenbegriff → 526. Eine Verbindung liegt vor, wenn die empfangende Körperschaft unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig ist oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters steht.
Die Niedrigbesteuerung kann sich ergeben aus:
einer persönlichen oder sachlichen Steuerbefreiung,
einem Steuersatz von weniger als 10 %,
einer tatsächlichen Steuerbelastung von weniger als 10 % aufgrund einer auch dafür vorgesehenen Steuerermäßigung oder
einer Steuerbelastung von weniger als 10 % aufgrund einer Steuerrückerstattung, wobei auch eine Steuerrückerstattung an die Anteilsinhaber zu berücksichtigen ist.
S. 333Eine mögliche Steuerermäßigung oder Rückerstattung ist auch bereits zu berücksichtigen, wenn sie erst in einem späteren Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen wird. Sofern die Inanspruchnahme innerhalb von neun Jahren nach Anfallen der Zinsen und Lizenzgebühren erfolgt, ist dies rückwirkend zu berücksichtigen (§ 295a BAO → 1059).
Kein Abzugsverbot besteht, sofern die Zinsen und Lizenzgebühren aufgrund der Hinzurechnungsbesteuerung (→ 529, oder einer vergleichbaren ausländischen Regelung) nachweislich keiner Niedrigbesteuerung (10-%-Grenze) unterliegen (zur Vermeidung einer Doppelbelastung) oder die empfangende Körperschaft die unionsrechtlichen Vorschriften für Risikokapitalbeihilfen erfüllt (§ 12 Abs 1 Z 10).
Eine inländische 100-%-Tochtergesellschaft einer niederländischen Kapitalgesellschaft leistet eine Lizenzzahlung an diese aufgrund der Überlassung von Patentrechten. Die Einkünfte aus den Lizenzgebühren werden in den Niederlanden mit 5 % begünstigt besteuert. Die Lizenzgebühren sind im Inland daher nicht von den Einkünften der inländischen Tochtergesellschaft abzugsfähig.
5. Einkünfteermittlung zur Bekämpfung von Steuervermeidung
5.1. OECD Base Erosion and Profit Shifting Projekt
528
Vertiefung: OECD BEPS und die Auswirkungen
Unternehmen nutzen durch grenzüberschreitende Tätigkeiten Steuervorteile aufgrund unterschiedlicher Ausgestaltungen der nationalen Steuersysteme und internationaler Abkommensgrundsätze. Dabei geht es vor allem darum, mittels Gestaltungen steuerpflichtige Gewinne in Hochsteuerländern zu mindern (Base Erosion) und in Niedrigsteuerländer zu verlagern (Profit Shifting). Wurde eine aggressive, aber legale Steuerplanung in Zeiten des wirtschaftlichen Aufschwungs akzeptiert, verteidigen die Staaten ihre Steueransprüche nun kollektiv über das gemeinsame OECD BEPS Projekt. Das Projekt enthält einen Aktionsplan mit 15 Punkten, um diese Steuervorteile einzudämmen. Die Punkte werden seit 2013 im Detail ausgearbeitet und werden im Ergebnis für die Staaten zwar nicht verbindlich sein, werden aber von einer Vielzahl von Staaten mitgetragen und auch individuell umgesetzt.
Action 1 zielt auf die digitale Wirtschaft ab, die durch bisherige Steuerregeln in Staaten mit hohen Umsätzen keine oder nur wenig Steuern zahlt (Digital Economy). Action 2 zielt auf die unterschiedliche steuerliche Behandlung ein und derselben Unternehmen und Rechtsgeschäfte in unterschiedlichen Staaten ab, die zur doppelten Nichtbesteuerung von Gewinnen führen können (Hybrid Mismatch). Action 3 zielt auf Gewinne ausländischer Gesellschaften von inländischen Steuerpflichtigen ab, die mangels Ausschüttung diese Gewinne im Inland nicht versteuert werden (Controlled Foreign Company). Action 4 limitiert die Abzugsfähigkeit von Zinsen innerhalb eines Konzerns, um Gewinnverlagerungen zu reduzieren (Base Erosion via Interest Deductions). Action 5 zielt auf Steuerbegünstigungen und steuerbegünstigte Auskunftsbescheide von Staaten S. 334ab, Action 6 soll den Missbrauch von Doppelbesteuerungsabkommen eindämmen, während Action 7 die künstliche Vermeidung einer Betriebsstätte verhindern soll. Nach den Actions 8 bis 10 sollen Verrechnungspreisrichtlinien tatsächliche wirtschaftliche Umstände verstärkt abbilden. Actions 11 bis 15 sollen begleitende Maßnahmen zur Verwirklichung von BEPS bringen, wie die Messung und Überwachung von BEPS, erweiterte Dokumentations- und Offenlegungspflichten für Steuerpflichtige, Streitbeilegungsverfahren zur Vermeidung von Doppelbesteuerung und Rechtsunsicherheit und die Einführung eines Instruments zur gleichzeitigen Änderung einer Vielzahl bestehender Doppelbesteuerungsabkommen zur schnelleren Umsetzung der BEPS-Bestimmungen.
Die EU verpflichtet die Mitgliedstaaten im Wege einer Richtlinie (ATAD, Anti-Tax-Avoidance-Directive, 2016/1164/EU), Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken generell ab einzuführen:
Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen auf 30 % des operativen Ergebnisses (EBITDA), umgesetzt und gültig seit 2021 (§ 12a → 538),
Besteuerung bei Wegzug oder Verlagerung von Vermögen ins Ausland (ab , innerstaatlich umgesetzt und gültig seit 2019, § 6 Z 6 EStG → 144, 296),
Allgemeine Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch (umgesetzt § 22 BAO → 6),
Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen und Hinzurechnungsgewinnbesteuerung (umgesetzt § 10a, → 529),
hybride Gestaltungen zur Vermeidung von Steuerdiskrepanzen (§ 14, ab → 534; vergleichbares Instrument bei hybriden Finanzinstrumenten: § 10 Abs 4 → 517).
Auf internationaler Grundlage (multilateraler Vertrag) ist Österreich verpflichtet, eine Verrechnungspreisdokumentation umzusetzen. Dies erfolgte im Wege des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes (BGBl I 2016/117, VPDG).
5.2. Besteuerung von im Ausland niedrigbesteuerten Passiveinkünften (§ 10a KStG)
529
Ausnahme bei niedrigbesteuerten Passiveinkünften der Beteiligungsgesellschaft
Sofern eine ausländische Körperschaft oder eine ausländische Betriebsstätte niedrigbesteuerte Passiveinkünfte erzielt, kommt es zur Hinzurechnungsbesteuerung oder zum Methodenwechsel zur Anrechnungsmethode.
Es sind daher unter den gesetzlichen Voraussetzungen (§ 10a, Detailregelungen nach Abs 10 in VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften, BGBl II 2019/21):
die niedrigbesteuerten Passiveinkünfte der beherrschenden Körperschaft hinzuzurechnen (Hinzurechnungsbesteuerung), oder - sofern dies nicht erfolgt -
bei internationalen Schachtelbeteiligungen und qualifizierten Portfoliobeteiligungen Beteiligungserträge steuerpflichtig und sonst steuerneutrale Wertänderungen steuerwirksam (Methodenwechsel zur Anrechnung).
S. 335Passiveinkünfte sind Zinsen oder sonstige Einkünfte aus Finanzanlagevermögen, Lizenzgebühren oder sonstige Einkünfte aus geistigem Eigentum, Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen, Einkünfte aus Finanzierungsleasing, Einkünfte aus Tätigkeiten von Versicherungen und Banken und anderen finanziellen Tätigkeiten sowie Einkünfte aus Abrechnungsunternehmen (das sind Unternehmen, die Einkünfte aus dem Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen erzielen, die von verbundenen Unternehmen erworben und an diese verkauft werden, und keinen oder nur geringen wirtschaftlichen Mehrwert bringen, § 10a Abs 2).
Niedrigbesteuerung liegt vor, wenn die tatsächliche (effektive) Steuerbelastung im Ausland nicht mehr als 12,5 % beträgt. Dabei ist das Einkommen der ausländischen Körperschaft nach inländischem Steuerrecht zu ermitteln und der im Ausland tatsächlich entrichteten Steuer gegenüberzustellen (§ 10a Abs 3). Bei der Einkünfteermittlung der ausländischen sind die besonderen Bestimmungen für Beteiligungen (§ 10) und ein ausländischer Methodenwechsel (§ 10a Abs 5) sinngemäß anzuwenden, inländische Einkünfte mit inländischem Besteuerungsrecht und eine ausländische Hinzurechnung nicht zu berücksichtigen (§ 1 Abs 2 VO). Maßgeblich ist die tatsächlich im Ausland entrichtete Steuer unter rückwirkender Berücksichtigung nachträglicher Änderungen (§ 1 Abs 3 VO). Bloß im Ausland abweichende Regelungen für Abschreibungen (Verteilungsregeln, Ausgleichsposten), Rückstellungen und Verlustverrechnungen führen allein nicht dazu, dass eine Niedrigbesteuerung vorliegt (§ 1 Abs 4 VO). Bei einem negativen Einkommen ist der ausländische nominelle Steuersatz heranzuziehen (§ 1 Abs 5 VO).
Die besondere Besteuerung niedrigbesteuerter Passiveinkünfte ist nicht anzuwenden auf ausländische Finanzunternehmen (Art 2 Abs 5 ATAD), wenn nicht mehr als ein Drittel der Passiveinkünfte des Unternehmens aus Transaktionen mit der inländischen beherrschenden Körperschaft oder deren verbundenen Unternehmen stammt (§ 10a Abs 8).
Eine ausländische Körperschaft erzielt nach ausländischem Steuerrecht steuerpflichtige Einkünfte aus einer aktiven Tätigkeit in Höhe von EUR 40.000 (15 % Steuersatz) und Passiveinkünfte in Höhe von EUR 60.000. Die Einkünfte aus der aktiven Tätigkeit betragen nach inländischem Steuerrecht aufgrund des Nichtabzugs einer Pauschalrückstellung EUR 50.000. Die Passiveinkünfte setzten sich zusammen aus EUR 10.000 steuerpflichtigen Lizenzgebühren (10 % Steuersatz), EUR 20.000 steuerpflichtige Zinsen (10 % Steuersatz) und EUR 30.000 steuerfreien Beteiligungserträgen. Die tatsächlich entrichtete Steuer betrug EUR 9.000. Das nach inländischem Steuerrecht berechnete Einkommen beträgt EUR 80.000 (ohne steuerfreie Beteiligungserträge). Dies würde grundsätzlich zu einer effektiven Steuerbelastung von 11,25% führen. Allerdings liegt diese bloß aufgrund der unschädlichen Nichtberücksichtigung der Pauschalrückstellung vor (EUR 9.000 / EUR 70.000 ergibt 12,85 %), womit im Ergebnis dennoch keine Niedrigbesteuerung vorliegt.
530
Hinzurechnung: Anwendungsbereich
Neben dem Vorliegen niedrigbesteuerter Passiveinkünfte sind für die Hinzurechnungsbesteuerung folgende Anwendungsvoraussetzungen notwendig (§ 10a Abs 4):
ausreichend finanzielle Verbindung der beherrschenden Körperschaft an der beherrschten Körperschaft (Beherrschungstatbestand, § 3 VO),
S. 336Umfang der niedrigbesteuerten Passiveinkünfte und Tätigkeit der ausländischen Körperschaft oder Betriebsstätte,
die beherrschende Körperschaft ist eine inländische Körperschaft oder eine ausländische Körperschaft mit inländischer Betriebsstätte, der die Beteiligung zuzurechnen ist (§ 21 Abs 1).
Eine ausreichende finanzielle Verbindung der beherrschenden Körperschaft an der beherrschten Körperschaft liegt vor, wenn diese selbst oder zusammen mit ihren verbundenen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals oder Anspruch auf mehr als 50 % der Gewinne der ausländischen Körperschaft hat.
Zur Ermittlung der ausreichenden Stimm-, Kapital- oder Gewinnbeteiligung liegt ein verbundenes Unternehmen vor, wenn die Beteiligung zwischen der Körperschaft und dem Unternehmen am Stimmrecht, am Kapitalanteil oder am Gewinn unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 % beträgt, und dabei entweder:
die beherrschende Körperschaft am Unternehmen beteiligt ist (untergeordnetes verbundenes Unternehmen), oder
das Unternehmen (juristische oder natürliche Person, Personenvereinigung) an der beherrschenden Körperschaft beteiligt ist (übergeordnetes verbundenes Unternehmen), wobei auch weitere Unternehmen einzubeziehen sind, sofern die juristische oder natürliche Person oder die Personenvereinigung ausreichend an diesem Unternehmen beteiligt ist.
Der Umfang der niedrigbesteuerten Passiveinkünfte beträgt mehr als ein Drittel der Einkünfte der ausländischen Körperschaft (§ 2 VO). Die ausländische Körperschaft übt, bezogen auf Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten, keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit aus (Substanznachweis des Gegenteils durch die beherrschende Körperschaft möglich, § 4 VO).
Die Muttergesellschaft sitzt in D und hält direkt 100 % an einer österreichischen GmbH und 60 % an einer Kapitalgesellschaft in einer Steueroase. Die österreichische GmbH hält selbst 40 % an der Kapitalgesellschaft in der Steueroase. Damit wird sie mittels übergeordneter Muttergesellschaft (zusammen 100 %) beherrschende Körperschaft.
Eine ausländische Kapitalgesellschaft hat ein kleines Büro mit zwei Mitarbeitern und erzielt im Wirtschaftsjahr Gewinne in Höhe von EUR 100.000 bestehend aus EUR 40.000 administrativen Konzernleistungen und EUR 60.000 Zinsen aus Darlehensgewährung an Konzernunternehmen (keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit und Überschreiten der Drittelgrenze).
531
Hinzurechnung: Zurechnung
Der beherrschenden Körperschaft werden die Passiveinkünfte der ausländischen beherrschten Körperschaft als Gewinn in Höhe der finanziellen Verbindung (Anteil am Kapital, Stimmrecht oder Gewinn) hinzugerechnet. Die Passiveinkünfte werden dabei nach den inländischen Steuervorschriften ermittelt (§ 10a Abs 5, § 5 VO). Die Hinzurechnung kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Ausschüttung während oder S. 337mit Ablauf des Wirtschaftsjahres ausgeschüttet werden, außer die Passiveinkünfte unterliegen bei Ausschüttung bereits dem Methodenwechsel (§ 7 Z 1 VO).
Die ausländische zu 100 % beherrschte Körperschaft erzielt einen Gewinn von EUR 100.000. Davon sind EUR 60.000 niedrigbesteuerte Passiveinkünfte. Diese sind der inländischen beherrschenden Körperschaft zuzurechnen (dies sollte unabhängig von einer späteren Ausschüttung gelten) und bei ihr der 25%igen Körperschaftsteuer zu unterwerfen.
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Methodenwechsel bei qualifizierten Portfoliobeteiligungen
Sofern die Hinzurechnungsbesteuerung insbesondere mangels Beherrschungstatbestands für niedrigbesteuerte Passiveinkünfte nicht zur Anwendung kommt und bei der ausländischen Körperschaft die Erzielung von niedrigbesteuerten Passiveinkünften den Unternehmensschwerpunkt (§ 6 VO) darstellt, sind:
Wertänderungen von internationalen Schachtelbeteiligungen steuerwirksam;
Beteiligungserträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen und qualifizierten Portfoliobeteiligungen (mindestens 5-%-Beteiligung) steuerpflichtig (§ 10a Abs 7);
Sofern Passiveinkünfte bereits hinzugerechnet wurden, sind diese soweit von der Bemessungsgrundlage für den Methodenwechsel abzuziehen (§ 7 Z 1 VO).
Die inländische GmbH hält eine internationale Schachtelbeteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die als Finanzierungsgesellschaft konzerninterne Darlehen vergibt und mit den Zinseinkünften einem Steuersatz von lediglich 10 % unterliegt. Aufgrund des passiven Unternehmensschwerpunkts und der geringen Besteuerung sind Wertänderungen steuerwirksam und anstelle der Beteiligungsertragsbefreiung ist die Anrechnungsmethode anzuwenden.
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Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Anrechnung
Die Vermeidung einer Doppelbesteuerung aufgrund einer tatsächlichen ausländischen Steuerbelastung erfolgt im Wege der Anrechnung der ausländischen Steuer auf die inländische Steuer (§ 10a Abs 9).
Im Falle der Hinzurechnungsbesteuerung wird auf Antrag die tatsächliche ausländische Steuerbelastung auf die hinzugerechneten Passiveinkünfte angerechnet. Bei Veräußerung der Beteiligung ist der Veräußerungserlös insoweit von der Körperschaftsteuer befreit, als in diesem Gewinn hinzugerechnete Passiveinkünfte enthalten sind. Sofern die Passiveinkünfte bereits bei einer unmittelbar oder mittelbar näher beteiligten beherrschenden Körperschaft im Inland hinzugerechnet werden, unterbleibt die Hinzurechnung bei der nur mittelbar beteiligten beherrschenden Körperschaft.
Im Fall des Methodenwechsels wird auf Antrag die auf die steuerpflichtigen Gewinnanteile entfallende tatsächliche Steuerbelastung (vorrangig die ausländische Körperschaftsteuer) angerechnet. Die anrechenbare ausländische Steuer erhöht die steuerpflichtigen Gewinnanteile. Übersteigt die anrechenbare ausländische Körperschaftsteuer die Steuerschuld unter Außerachtlassung der Mindeststeuer, kann der Übersteigungsbetrag auf die Steuerschuld in folgenden Jahren auf Antrag angerechnet werden. Über die Höhe des Übersteigungsbetrags ist im Abgabenbescheid abzusprechen.
Die ausländische Körperschaftsteuer auf den anteilig ausgeschütteten Betrag von EUR 8.800 beträgt 12 % (EUR 1.200). Der ausländische Gewinn vor Körperschaftsteuer betrug daher EUR 10.000. Die inländische Körperschaftsteuer auf diesen Betrag beträgt EUR 2.500 und wird um den Anrechnungsbetrag von EUR 1.200 auf EUR 1.300 gekürzt. Wird bei der inländischen Körperschaft ein Verlust erzielt, dann entsteht insoweit keine inländische Körperschaftsteuer, auf die der ausländische Steuerbetrag angerechnet werden kann. Der Betrag von EUR 1.200 kann daher in zukünftigen Jahren von einer dann entstandenen inländischen Steuerschuld abgezogen werden.
5.3. Besteuerung von hybriden Gestaltungen (§ 14 KStG)
534
Ausnahme bei niedrigbesteuerten Passiveinkünften der Beteiligungsgesellschaft
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten auftretende Steuerdiskrepanzen (Steuervorteile) aufgrund von hybriden Gestaltungen werden ertragsteuerlich neutralisiert (§ 14).
Der Steuervorteil ergibt sich dabei grundsätzlich durch eine unterschiedliche steuerliche Beurteilung oder Besteuerung in zumindest zwei Staaten, wodurch es zu einem doppelt abzugsfähigen Aufwand (doppelter Abzug, Abs 2 Z 2) oder einem abzugsfähigen Aufwand ohne Berücksichtigung eines korrespondierenden Ertrages kommt (unversteuerter Ertrag, Abs 2 Z 1).
Die Neutralisierung erfolgt durch Verweigerung der Abzugsfähigkeit des Aufwandes oder Besteuerung des Ertrages, sofern der Steuervorteil nicht bereits in einem anderen Staat neutralisiert wurde (Abs 6, 7, 8). Eine nachträgliche Neutralisierung der Gestaltung in einem anderen Staat stellt ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar und ermöglicht daher die Änderung des ursprünglichen Steuerbescheides im Inland (Abs 10).
535
Unversteuerter Ertrag: Anwendung, Neutralisierung
Eine Steuerdiskrepanz (Abs 2) liegt zunächst vor, wenn Aufwand in einem Staat abzugsfähig ist und der korrespondierende Ertrag in keinem anderen Staat erfasst wird (unversteuerter Ertrag, Z 1).
Ein unversteuerter Ertrag liegt vor bei Gestaltungen zwischen verbundenen Unternehmen (Abs 4), zwischen Stammhaus und Betriebsstätte eines Unternehmens, zwischen zwei oder mehreren Betriebsstätten desselben Unternehmens oder im Rahmen einer strukturierten Gestaltung (Abs 5) (Abs 3 Z 2). Verbundene Unternehmen sind grundsätzlich Körperschaften, die über eine beherrschende Kontrolle oder eine gemeinsame Leitung miteinander verbunden sind (ausführlich Abs 4). Eine strukturierte Gestaltung ist auch zwischen Dritten möglich, wenn die Steuerdiskrepanz in die Bedingungen der Gestaltung eingerechnet ist oder die Gestaltung mit der Absicht der Erzielung einer Steuerdiskrepanz entwickelt wurde. Dies gilt nicht, wenn die Körperschaft nicht am Steuervorteil beteiligt ist und davon ausgehen kann, dass die Körperschaft oder ein verbundenes Unternehmen von der hybriden Gestaltung nichts wusste (Abs 5).
S. 339Die Neutralisierung (Abs 6) erfolgt grundsätzlich (Z 1) bei inländischem Aufwand durch Verweigerung der Abzugsfähigkeit, (Z 2) bei ausländischem, weiterhin abzugsfähigem Aufwand durch Berücksichtigung der Erträge bei der inländischen Körperschaft (ebenso Abs 8, § 10 Abs 4 → 517).
Hybrides Finanzinstrument: Ein Finanzinstrument wird vom Kapitalgeber-Staat als Eigenkapital (Beteiligungsertragsbefreiung) und vom Kapitalnehmer-Staat als Fremdkapital (abzugsfähige Zinsen) beurteilt. Vorrangig sind die Zinsen nichtabzugsfähig. Sofern Ö der Kapitalgeber-Staat ist und die Zinsen im anderen Staat weiterhin abzugsfähig sind, ist die Beteiligungsertragsbefreiung nicht anwendbar (§ 10 Abs 4).
Hybride Übertragung von Finanzinstrumenten: Das Wertpapiergeschäft (Pensionsgeschäft, Wertpapierleihe) führt dazu, dass die Einkünfte aus den Wertpapieren (zB steuerfreie Beteiligungserträge) aufgrund unterschiedlicher Beurteilung in den Staaten beiden Vertragspartnern zugerechnet werden. Aufgrund der Überlassung dieser Einkünfte an den anderen hat ein Vertragspartner zusätzlich abzugsfähigen Finanzierungsaufwand. Vorrangig ist der Finanzierungsaufwand nicht abzugsfähig.
Hybrides Unternehmen: Tochtergesellschaft T, ansässig im Staat T, leistet eine abzugsfähige Zinszahlung an das im Staat M ansässige Mutterunternehmen M. T wird im Staat T als intransparentes Unternehmen eingestuft (abzugsfähige Zinsen), in Staat M allerdings als transparentes Unternehmen und Betriebsstätte von M in T (keine Besteuerung durch Staat M aufgrund der Betriebsstätte in T). Vorrangig ist die Zinszahlung in Staat T nicht abzugsfähig. Bei Abzugsfähigkeit im Ausland (Staat T) besteuert Ö (Staat M) dennoch die Zinseinnahmen.
Hybride (oder unberücksichtigte) Betriebsstätte: Das im Staat A ansässige Unternehmen A leistet eine abzugsfähige Zinszahlung an ein im Staat B ansässiges Unternehmen B. Das Unternehmen B hat im Staat C eine Betriebsstätte (zumindest aus der Sicht des Staates A). Staat A besteuert die Zinseinnahme nicht wegen Zuordnung der Einnahmen an die im Staat C (vermeintlich) befindliche Betriebsstätte; Staat C erfasst die Zinseinnahme nicht wegen Zuordnung der Einnahmen an das Stammhaus im Staat B (mangels Annahme einer Betriebsstätte). Bei unberücksichtigter Betriebsstätte werden die Zinseinnahmen im Stammhaus (Staat B) besteuert (die Gestaltung neutralisiert), sofern Staat C ein EU-Mitgliedstaat ist (keine Besteuerung bei Drittstaaten mit Befreiungsmethode, Abs 8).
536
Doppelter Abzug: Anwendung, Neutralisierung
Eine Steuerdiskrepanz (Abs 2) liegt überdies vor, wenn derselbe Aufwand in mehr als einem Staat abzugsfähig ist (doppelter Abzug, Z 2).Ein doppelter Abzug führt aufgrund von steuerlichen Sondervorschriften zum doppelten Abzug eines hybriden Unternehmens, einer Betriebsstätte oder einer doppelt ansässigen Körperschaft (Abs 3 Z 1 lit b). Damit sollen vorrangig divergierende Einkünftezurechnungen aufgrund von Sondervorschriften, wie der Gruppenbesteuerung (→ 564), erfasst werden, nicht jedoch Investitionsbegünstigungen.
Die Neutralisierung (Abs 7) erfolgt grundsätzlich (Z 1) durch Verweigerung der Abzugsfähigkeit im Inland bei der (beteiligten) Körperschaft, (Z 2) bei ausländischem, weiterhin abzugsfähigem Aufwand durch Verweigerung der Abzugsfähigkeit bei einem inländischen hybriden Unternehmen oder einer inländischen Betriebsstätte, (Z 3) durch Verweigerung der Abzugsfähigkeit im Inland bei einer doppelt ansässigen Körperschaft, außer bei Ansässigkeit im Inland aufgrund eines DBA mit einem EU-Mitgliedstaat (ebenso Abs 8, § 10 Abs 4 → 517). Keine Neutralisierung von Aufwendungen erfolgt soS. 340fern diese, die mit steuerlich doppelt berücksichtigten Einkünften im jeweiligen oder in einem späteren Wirtschaftsjahr verrechnet werden.
Durch Betriebsstätte: Unternehmen A (Staat A) hat sowohl eine Betriebsstätte als auch eine Tochtergesellschaft in Staat B. Staat A sieht für Einkünfte aus Staat B die Anrechnungsmethode vor. Betriebsstätte und Tochtergesellschaft bilden eine Unternehmensgruppe. Zinsaufwand der Betriebsstätte wird einerseits bei A, andererseits auch aufgrund der Gruppe bei der Tochtergesellschaft berücksichtigt (doppelter Abzug). Zur Neutralisierung ist vorrangig der Zinsaufwand in A nicht abzugsfähig (Z 1), subsidiär in B (Z 2).
Durch eine doppelt ansässige Körperschaft: Unternehmen A (Staat A) ist eine doppelt ansässige Körperschaft in A und im Inland mit Ansässigkeit laut DBA in Staat A. Sie hat eine Betriebsstätte im Inland und ist mit dieser Gruppenmitglied des im Inland ansässigen Gruppenträgers Ö. Staat A sieht für Einkünfte aus dem Inland die Anrechnungsmethode vor. A erzielt durch die Betriebsstätte im Inland einen Verlust, der sowohl bei Ö als auch im Staat A verwertet wird (doppelter Abzug). Zur Neutralisierung ist der Zinsaufwand bei A im Inland nichtabzugsfähig (Z 3).
537
Importierte hybride Gestaltung, mehrfache Steuererstattung
Auch für hybride Gestaltungen in Drittländern besteht eine Sonderregel, wenn Körperschaften in die ausländische Gestaltung durch eine inländische Zahlung an die Drittländer involviert sind und diese Zahlung im Ausland mit abzugsfähigen Aufwendungen im Rahmen einer hybriden Gestaltung verrechnet wird (importierte hybride Gestaltung). Die Neutralisierung erfolgt, sofern nicht bereits im Drittland erfolgt, durch Verweigerung der Abzugsfähigkeit im Inland (Abs 9).
Besteht die Absicht, durch hybride Übertragung von Finanzinstrumenten mehrfache Steuererstattungen von Quellensteuern zu bewirken, dann wird der Vorteil aus der Erstattung im Verhältnis zu den steuerpflichtigen Nettoeinkünften in Zusammenhang mit der Zahlung begrenzt (Abs 11).
Importierte hybride Gestaltung: A (Drittstaat A), B (Drittstaat B) und Ö (Inland) sind verbundene Unternehmen. Ö leistet eine Zinszahlung an B. B berücksichtigt die Zahlung als Einnahme, verrechnet diese jedoch mit einer Zinszahlung an A. In A wird die Zahlung allerdings als steuerfreier Beteiligungsertrag behandelt (hybrides Finanzinstrument). Die Zinszahlung ist in Ö nicht abzugsfähig, sofern nicht bereits die Gestaltung in A oder B neutralisiert wurde.
Mehrfache Steuererstattung: Ö (Inland) vereinbart die kurzfristige Überlassung von Aktien an B (Drittstaat B) mit dem Anspruch von Ö gegenüber B auf Dividenden. Dies erfolgt in der Absicht, eine mehrfache Steuererstattung zu bewirken. Nach dem inländischen Steuerrecht wird Ö als wirtschaftlicher Eigentümer behandelt, nach dem Drittstaat B hingegen B. Sowohl Ö als auch B machen die Quellensteuer auf die Dividende geltend. Nur Ö kann die Quellensteuer geltend machen, weil B unter Berücksichtigung der Dividende und des Abzuges des Aufwandes für die Weiterleitung über keine Einkünfte aus der Zahlung verfügt.
S. 3415.4. Zinsschranke (§ 12a KStG)
538
Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Zinsen
Zinsaufwendungen (gekürzt um steuerpflichtige Zinserträge, Zinsüberhang) sind in einem Wirtschaftsjahr insoweit nicht abzugsfähig, als sie 30 % des steuerlichen EBITDA übersteigen. Eine Abzugsfähigkeit eines Zinsüberhangs besteht jedoch jedenfalls bis zu einem Betrag von EUR 3 Mio (Freibetrag) (§ 12a Abs 1).
Ein Zinsüberhang liegt vor, soweit abzugsfähige Zinsaufwendungen steuerpflichtige Zinserträge des Wirtschaftsjahres übersteigen. Der Zinsbegriff ist weit zu verstehen und umfasst jede Vergütung für Fremdkapital und dessen Beschaffung (Abs 3). Bestimmte Zinsaufwendungen für langfristige öffentliche Infrastrukturprojekte bleiben unberücksichtigt (Abs 9).
Als steuerliches EBITDA (Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization) gilt der Gesamtbetrag der Einkünfte (Earnings Before Taxes), neutralisiert um steuerliche Abschreibungen und Zuschreibungen (Depreciation and Amortization) sowie den zu berücksichtigenden Zinsüberhang (Interest, Abs 4). Die Berechnung ist in der EBITDA-VO geregelt (Abs 8).
Ein Zinsüberhang ist jedoch zur Gänze abzugsfähig, wenn die Körperschaft in einen Konzernabschluss vollständig einbezogen wird und dabei lediglich bis zu zwei Prozentpunkte unter der Konzerneigenkapitalquote liegt (Eigenkapitalquotenvergleich, Abs 5). Bei Unternehmensgruppen nach § 9 ist die Zinsschranke beim Gruppenträger auf das zusammengefasste Ergebnis anwendbar (Abs 7).
539
Auswirkungen der Zinsschranke
Soweit der Zinsüberhang 30 % des steuerlichen EBITDA und gleichzeitig auch den Freibetrag von EUR 3 Mio übersteigt, ist dieser Betrag nicht abzugsfähig. Ein nichtabzugsfähiger Zinsüberhang kann auf Antrag in Folgejahre vorgetragen werden (Zinsvortrag) und erhöht dadurch die Zinsaufwendungen, nicht aber das steuerliche EBITDA (Abs 6 Z 1).
Soweit 30 % des steuerlichen EBITDA durch den Zinsüberhang nicht erreicht wird, kann dieses auf Antrag auf die darauffolgenden fünf Wirtschaftsjahre vorgetragen werden (EBITDA-Vortrag). Ein in Folgejahren sonst nichtabzugsfähiger Zinsüberhang kann durch einen EBITDA-Vortrag aus Vorjahren abzugsfähig bleiben (Abs 6 Z 2).
Ein Konzernunternehmen hat Zinsaufwendungen von EUR 12 Mio und steuerpflichtige Zinserträge von EUR 3 Mio im Wirtschaftsjahr und daher einen Zinsüberhang von EUR 9 Mio. Der Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt EUR 2 Mio (darin enthalten abgezogene Abschreibungen in Höhe von EUR 6 Mio und den Zinsüberhang in Höhe von EUR 9 Mio). Das steuerliche EBITDA beträgt daher EUR 17 Mio (EUR 2 Mio plus EUR 6 Mio plus EUR 9 Mio), 30% davon EUR 5,1 Mio. Die Differenz zum Zinsüberhang (EUR 3,9 Mio) abzüglich dem Freibetrag von EUR 3 Mio ergibt einen nichtabzugsfähigen Zinsüberhang von EUR 0,9 Mio. Dieser könnte auf Antrag in zukünftige Jahre vorgetragen werden. Sofern jedoch die Eigenkapitalquote des Konzernunternehmens lediglich bis zu 2 Prozentpunkte unter der des Konzerns liegt (zB EKQ 10 % und Konzern-EKQ 12 %), wäre auch dieser Zinsüberhang sofort abzugsfähig.
S. 3426. Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen
6.1. Abgrenzung des inländischen Besteuerungsrechts
540
Abgrenzung des Besteuerungsrechts bei verbundenen Unternehmen
Einkünfte einer Körperschaft sind nicht nur innerstaatlich gegenüber nahestehenden Personen wie Gesellschafter oder konzernzugehörigen Körperschaften abzugrenzen. Eine Abgrenzung ist darüber hinaus auch hinsichtlich des inländischen Besteuerungsrechts vom ausländischen Besteuerungsrecht vorzunehmen. Die Einkünfteermittlung hat daher auch gegenüber ausländischen verbundenen Körperschaften nach dem Fremdvergleichsgrundsatz zu erfolgen.
Die Abgrenzung des inländischen Besteuerungsrechts geht über die Abgrenzung der Einkünfteermittlung gegenüber inländischen Gesellschaftern und konzernzugehörigen Körperschaften hinaus. Vorteile aus Nutzungseinlagen und sonstigen Leistungen an die Körperschaft werden mangels Wirtschaftsguteigenschaft bei rein inländischen Sachverhalten nicht abgegrenzt, bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist auch hier ein fremdüblicher Wert anzusetzen.
Innerstaatliche Grundlage für die Einkünfteermittlung bei grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen zwischen Körperschaften ist § 6 Z 6. Danach ist der fremdübliche Ansatz von Werten auch bei Überführung von Wirtschaftsgütern, Verlegung von Betrieben oder Erbringung von sonstigen Leistungen zwischen der inländischen Kapitalgesellschaft und der damit verbundenen ausländischen Kapitalgesellschaft vorzunehmen. Verbundene Kapitalgesellschaften liegen vor, wenn eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar wesentlich (zu mehr als 25 %) an der anderen Körperschaft beteiligt ist oder die Körperschaften unter gemeinsamer Geschäftsleitung, Kontrolle oder Einfluss stehen und daher aufgrund der Verbindung insgesamt eine fremdübliche Verrechnung von Leistungen von vornherein nicht vorausgesetzt werden kann (→ 287).
541
Fremdübliche Einkünfteermittlung nicht durch DBA eingeschränkt
Eine einseitige Erhöhung von Einkünften und deren Besteuerung durch einen Staat zur Sicherstellung seines Besteuerungsrechts aufgrund nicht fremdüblich abgerechneter, grenzüberschreitender Vorgänge wird auch nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt.
Doppelbesteuerungsabkommen erlauben eine einseitige Erhöhung der Einkünfte unter diesen Umständen soweit, als die Einkünfte aus grenzüberschreitenden Vorgängen an fremdübliche Bedingungen angepasst werden. Wenn verbundene Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von jenen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so kann die Besteuerung auf der Grundlage der Einkünfteermittlung unter Zugrundelegung fremdüblicher Bedingungen erfolgen.
S. 343Verbundene Unternehmen liegen vor, wenn:
ein Unternehmen eines Staats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Staats beteiligt ist, oder
dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Staats und eines Unternehmens des anderen Staats beteiligt sind (Art 9 Abs 1 OECD-MA).
6.2. Ermittlung fremdüblicher Verrechnungspreise
542
Die objektiv richtige Einkünfteermittlung aus Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Körperschaften soll für steuerliche Zwecke durch die Ermittlung von fremdüblichen Verrechnungspreisen erzielt werden.
Der Grundsatz des Fremdvergleichs ist in den OECD-Verrechnungspreisgrundsätzen verankert. Diese sind rechtlich nicht bindend, dienen aber zur Auslegung sowohl des innerstaatlichen als auch des abkommensrechtlichen Fremdvergleichsgrundsatzes. Die Einigung auf internationale Verrechnungspreisgrundsätze ist notwendig, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Die Verrechnungspreisgrundsätze zielen darauf ab, Verrechnungspreise zu finden, die zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart werden oder worden wären. Zur Ermittlung von fremdüblichen Verrechnungspreisen werden transaktionsbezogene und gewinnbezogene Methoden herangezogen. Zu den transaktionsbezogenen Methoden zählen die Preisvergleichsmethode, Wiederverkaufspreismethode und die Kostenaufschlagsmethode; zu den gewinnbezogenen die Nettomargenmethode und die Gewinnteilungsmethode. Den Methoden liegt dabei die betriebswirtschaftliche Formel zugrunde: Der Preis ermittelt sich durch Ansatz der Anschaffungskosten (Lieferungen von Waren, Betriebsmittel, Rohstoffe), der eigenen Leistungskosten (Produktion, Personal, Verwaltung, Vertrieb) und einem Gewinnaufschlag (Risikoabgeltung plus geschaffener Mehrwert).
Preisvergleichsmethode: Der Preis wird herangezogen, der mit einem unabhängigen Unternehmen vereinbart wird (direkter Preisvergleich, Comparable Uncontrolled Price, CUP).
Beispiel: Dasselbe Produkt wird an Dritte um einen Betrag von EUR 100 veräußert. Der interne Verrechnungspreis beträgt daher ebenso EUR 100.
Wiederverkaufsmethode: Der Preis wird herangezogen, der sich aus der Weiterveräußerung des unternehmenseigenen Produkts durch ein verbundenes Unternehmen ergibt, abzüglich eines marktüblichen Gewinnabschlags (indirekte Preisermittlung aus Gewinnspannen nachfolgender Geschäfte, Resale Price).
Beispiel: Der Weiterverkäufer verkauft die Ware um EUR 120 an einen unabhängigen Dritten. Der fremdübliche Preis zwischen verbundenem Verkäufer und Weiterverkäufer ermittelt sich aus den EUR 120 abzüglich einer marktüblichen Gewinnspanne des Weiterverkäufers von EUR 20. Dies ergibt einen fremdüblichen Preis von EUR 100.
S. 344Kostenaufschlagsmethode: Der Preis ermittelt sich aus den Kosten plus einem marktüblichen Gewinnaufschlag des Unternehmens (indirekte Preisermittlung aus den vorgelagerten Kosten, Cost Plus).
Beispiel: Der Dienstleister ermittelt den fremdüblichen Preis aus seinen Kosten von EUR 70 zuzüglich eines marktüblichen Gewinnaufschlags von EUR 30.
Nettomargenmethode: Zur Ermittlung werden konzernexterne Gewinnspannen auf Ebene einzelner Geschäftsfälle zur Ermittlung einer angemessenen konzerninternen Gewinnspanne herangezogen (Gewinnvergleich, Net Margin).
Beispiel: Die Mitbewerber haben eine Gewinnspanne von 20 %. Diese Gewinnspanne ist auf konzerninterne vergleichbare Geschäftsfälle anzuwenden.
Gewinnverteilungsmethode: Der konzerninterne Gewinn aus der Geschäftsbeziehung zweier Konzernunternehmen wird auf der Grundlage der jeweiligen Funktionen der Unternehmen aufgeteilt (Gewinnverteilung, Profit Split).
Beispiel: Der Gesamtgewinn des Konzerns beträgt EUR 100.000. Dieser ist entsprechend einer Funktionsanalyse zwischen den beteiligten Konzerngesellschaften aufzuteilen. Auf den Produzenten entfällt EUR 80.000, auf den Vertrieb EUR 20.000.
543
Vertiefung: Anwendung der unterschiedlichen Methoden
Die Methoden sind geschäftsfallbezogen anzuwenden. Vergleichbare Geschäftsfälle dürfen zu Gruppen zusammengefasst werden. Es ist die Methode zu wählen, die die größte Sicherheit für die Ermittlung eines fremdüblichen Verrechnungspreises bietet. Dabei gilt: Geschäftsfallbezogene sind den Gewinnmethoden vorzuziehen, soweit ausreichend Einzeldaten vorliegen.
Die Ermittlung des konkreten fremdüblichen Verrechnungspreises erfolgt auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Analyse des Unternehmens, dessen Funktionen und Risiken. Zum Vergleich heranzuziehende Faktoren sind Produkteigenschaften, Funktionen, Vertragsbedingungen, Marktgegebenheiten und Geschäftsstrategien. Der Verrechnungspreis ist bei jener Partei zu bestimmen, deren Funktion die geringere Komplexität aufweist. Die Verrechnungspreisanalyse ergibt grundsätzlich eine Bandbreite an möglichen fremdüblichen Verrechnungspreisen. Liegt der Verrechnungspreis innerhalb der Bandbreite, dann gilt dieser als fremdüblich, ansonsten ist eine Berichtigung auf den Medianwert vorzunehmen.
Informationsquelle für konzerninterne Zahlen ist das interne und externe Rechnungswesen, konzernexterne Marktdaten können aus Datenbanken bezogen werden. Die Ermittlung der Verrechnungspreise ist in einer Verrechnungspreisdokumentation nachvollziehbar zu machen (→ 996).
Funktionen und Risiken: Parteien können bloße Routinefunktionen (auslagerbare Leistungen: Lohnfertiger, einfacher Vertrieb, Low Risk Distributor) oder Entrepreneurfunktionen (Hauptleistung mit Unternehmensrisiko) ausüben. Wer die Entrepreneurfunktion ausübt und über die wesentlichen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter und das qualifizierte Personal verfügt, dem steht für gewöhnlich auch der Residualgewinn (Gewinn nach Abzug der Aufwendungen für die Routinefunktionen) zu. Der Verrechnungspreis ist daher vorrangig aus der Sicht der Parteien zu ermitteln, die die Routinefunktionen ausüben, weil diese einfacher zu bestimmen sind.
Technologieunternehmen: Das Unternehmen produziert hochentwickelte Elektronikprodukte, wobei Forschung, Entwicklung und Marketing im Industrieland durch die KonzernS. 345gesellschaft A und die Produktion im Billiglohnland durch die Konzerngesellschaft B erfolgt. Die Funktionen von B beschränken sich auf die bloße Lohnfertigung ohne zusätzliche Risikotragung. Der Verrechnungspreis für die bloße Lohnfertigung ist bei B zu bestimmen. Der Residualgewinn ist der Konzerngesellschaft A im Industrieland zuzuordnen.
544
Vertiefung: Ermittlung nach Art und Form der Leistungen
Die Art und Form der Leistung beeinflusst die Wahl der richtigen Methode.
Warenlieferungen: Dabei ist zwischen Produktion und Vertrieb zu unterscheiden. Die Produktion ist mit Unternehmensrisiko behaftet und rechtfertigt daher eine Zuweisung des Residualgewinns. Bei Vertriebsgesellschaften wird zumeist, soweit kein Vergleichspreis vorliegt, die Wiederverkaufspreismethode anzuwenden sein, weil diese einen Gesamtgewinn erwarten lässt.
Dienstleistungen können aus einfachen Hilfsleistungen (Verwaltung) über die Lohnfertigung bis hin zu komplexem Beratungsaufwand reichen. Bei Routineleistungen ohne Vergleichspreise wird die Kostenaufschlagsmethode anzuwenden sein (zB Gewinnaufschlag von 5 bis 15 %). Bei hochwertigen Leistungen ist ein höherer Gewinnaufschlag anzusetzen. Zusatzleistungen können ohne Gewinnaufschlag verrechnet werden, wenn diese auch unter Dritten vereinbart werden (zB zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung).
Finanzierungsleistungen (Kapitalüberlassung, Bürgschaften, Patronatserklärungen, Factoring) müssen zu fremdüblichen Zinsen und Provisionen verrechnet werden. Der Zinssatz wird sich grundsätzlich innerhalb des Zinssatzbandes von Banken orientieren. Darüber hinaus muss die Höhe des konzernintern bereitgestellten Fremdkapitals fremdüblich sein (Fremdkapitalquote bis zu 80 %, 4 zu 1). Der übersteigende Fremdkapitalanteil ist als Eigenkapital zu beurteilen, sodass keine Zinsen, sondern eine Gewinnausschüttung vorliegt.
Überlassungen von immateriellen Wirtschaftsgütern wie Markenrechte, Know-how, Patentrechte oder Gebrauchsmuster sind angemessen zu verrechnen. Die zu verrechnenden Lizenzgebühren sind in einer Bandbreite zwischen den Kosten auf Seiten des Überlassenden und maximal des Gewinns auf Seiten des Berechtigten zu bemessen. Wiederverkäufern von Waren ist nehmen dem Wareneinkaufspreis nicht zusätzlich eine Lizenzgebühr zu verrechnen.
Bei Entsendung von Arbeitskräften muss unterschieden werden, welches Unternehmen ein Interesse an der Entsendung hat. Wird der Unternehmer zum Vorteil des empfangenden Unternehmens entsendet, dann wird ein fremdübliches Entgelt zu vereinbaren sein, sofern nicht sowieso das empfangende Unternehmen die Kosten übernimmt. Liegt das Interesse vorwiegend am entsendenden Unternehmen, dann wird dies unentgeltlich erfolgen; ein Verrechnungspreis ist nicht festzulegen (Trainee zur Ausbildung, Praktikant). Übernimmt das empfangende Unternehmen die Kosten, dann muss es sich dabei um fremdübliche Kosten handeln, die auch bei sonstigen (nicht konzernintern versendeten) Praktikanten gezahlt werden würden. Beispiel: Arbeitnehmer wird an eine Tochtergesellschaft innerhalb des Konzerns entsendet.
Konzernumlage und Cash Pooling: Bei einer Konzernumlage ist als pauschale Verrechnung von zentral erbrachten Leistungen für den gesamten Konzern ist grundsätzlich ein Gewinnaufschlag anzusetzen. Es bedarf eines Umlagevertrags, aus dem die wesentlichen Rechte und Pflichten hervorgehen. Eine Doppel- oder Mehrfachverrechnung über Einzelleistungsverrechnung darf nicht erfolgen. Verrechenbar sind nur Kosten, die dem Leistungsempfänger als konkrete Vorteile zukommen (notwendige Kosten, die er sich dadurch erspart), nicht dagegen solche, die den Konzern im Gesamten betreffen (nicht notwendige Leistungen, Kosten S. 346der Gesellschafter, Vorteile als Konzernmitglied wie Konzernnamen, Kreditwürdigkeit, Synergieeffekte). Konzernvorteile aus Cash Pooling (Management) Vereinbarungen sind auf die beteiligten Konzerngesellschaften nach Verrechnung der entstehenden Kosten aufzuteilen. Bei Cash Pooling Vereinbarungen übernimmt eine Konzerngesellschaft die zentrale Verwaltung der überschüssigen Barmittelbestände von Konzerngesellschaften und stellt sie bei Barmittelbedarf anderen Konzerngesellschaften zur Verfügung.
Bei Unternehmensänderungen kann es zu Funktions- und Risikoverlagerungen innerhalb des Konzerns kommen. Wäre eine Abgeltung fremdüblich, hat auch zwischen verbundenen Unternehmen eine Abgeltung zu erfolgen. Eine entschädigungspflichtige Unternehmensänderung kann vorliegen bei Einschränkung der Produktpalette einer inländischen Produktions- und Vertriebsgesellschaft, Änderung einer gewinnbringenden Vertriebsgesellschaft in einen bloßen Kommissionär (durch Übergang immaterieller Werte wie aufgebaute Marktpräsenz), Herabstufung einer Produktionsgesellschaft auf einen Lohnfertiger (durch Übergang von entwickeltem Know-how) oder Übertragung von Vertragsbeziehungen auf andere Konzerngesellschaften.
6.3. Gegenberichtigungen bei Verrechnungspreiskorrektur
545
Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung der erhöhten Einkünfte durch einen Staat hat der andere Staat eine dementsprechende Minderung der zu besteuernden Einkünfte vorzunehmen, soweit dies unter der Annahme fremdüblicher Bedingungen erfolgt (Art 9 Abs 2 OECD-MA).
Die Anpassung hat aber nur zu erfolgen, soweit dem Fremdvergleichsgrundsatz dem Grunde und der Höhe nach entsprochen wird (daher zum Beispiel auch nicht bei Missbrauch). Nach österreichischem Recht bedarf es keiner besonderen innerstaatlichen Rechtsgrundlage, weil die korrespondierende Einkünfteberichtigung als das speziellere Gesetz den anderen innerstaatlichen Bestimmungen vorgeht.
Bei der Verrechnungspreisermittlung, bei der Festsetzung und bei Konflikten sollten diese durch ein Verständigungsverfahren der zuständigen Behörden der Staaten gelöst werden. Zur Vereinfachung und effektiven Lösung besteht innerhalb der EU ein besonderes Instrument zur Lösung von Konflikten bei Verrechnungspreisen zwischen zwei Mitgliedstaaten. Aufgrund des Übereinkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für den Fall der Gewinnberichtigung zwischen verbundenen Unternehmen hat ein Schiedsgericht zu entscheiden.
Neben der korrespondierenden Einkünfteberichtigung durch den anderen Staat hat auch eine zweite Berichtigung aufgrund der tatsächlich erfolgten, zu niedrig oder zu hohen Zahlungen auf nicht fremdüblicher Grundlage zu folgen. Die fremdübliche Leistungsabrechnung hat dabei auch steuerliche Auswirkungen, weil sich aus dem verbleibenden Anspruch einer Partei ein Darlehen, eine Gewinnausschüttung, Zinsen oder Lizenzgebühren ableiten lassen und davon möglicherweise auch eine Abzugsteuer einS. 347zubehalten wäre. Diese zweite Berichtigung ist notwendig, um die Situation herzustellen, die bei fremdüblicher Leistungsabwicklung eingetreten wäre.
Eine nicht fremdübliche, weil zu hohe Leistungsabrechnung wurde durch den Staat des Leistungsempfängers gekürzt, womit der abziehbare Leistungsaufwand verringert und damit auch der steuerpflichtige Gewinn erhöht wurde. Der Staat des Leistungserbringers hat unter der Voraussetzung, dass die Berichtigung des anderen Staats dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht, gleichzeitig die zu hohen Einkünfte des Leistungserbringers zu reduzieren, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Eine zweite Berichtigung hat aufgrund der zu hohen Zahlung durch den Leistungsempfänger an den Leistungserbringer zu erfolgen, weil die Zahlung steuerlich als Einlage, Ausschüttung oder Darlehen zu bewerten ist und entsprechende steuerliche Konsequenzen nach sich zieht (zB fremdübliche Zinsverrechnung, Abzugssteuer).
7. Einkünfteermittlung bei Privatstiftungen (§ 13 KStG)
7.1. Überblick
546
Bei Privatstiftungen unterscheidet sich die Einkünfteermittlung je nach Tätigkeit, wobei zwischen gemeinnützigen, nicht offenlegenden, offenlegenden und betrieblichen Privatstiftungen zu unterscheiden ist.
Bei gemeinnützigen Privatstiftungen (→ 472) erfolgt die Einkünfteermittlung entsprechend der vorliegenden Einkunftsart unter Berücksichtigung des eingeschränkten Umfangs der Steuerpflicht (§ 21 Abs 2 und Abs 3). Bei nicht offenlegenden Privatstiftungen (→ 468) erfolgt die Einkünfteermittlung ausschließlich nach betrieblichen Grundsätzen (§ 7 Abs 3). Bei betrieblichen Privatstiftungen (→ 469) erfolgt die Einkünfteermittlung nach betrieblichen Grundsätzen (§ 7 Abs 3), wobei besondere Bestimmungen im Hinblick auf Zuwendungen an die Privatstiftung anzuwenden sind (§ 13 Abs 1 Z 1 → 547). Bei offenlegenden Privatstiftungen (→ 548) gelten besondere Einkünfteermittlungsvorschriften (§ 13 Abs 1 bis 3).
Zu Zuwendungen von Privatstiftungen bei den Empfängern als steuerneutrale Vermögensänderungen → 511, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 Abs 1 Z 2 lit c) → 93 oder Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 Abs 5 Z 7 und 8) → 94.
Bei Wechsel der Einkommensermittlung von offenlegenden Privatstiftungen zu Privatstiftungen mit Einkünfteermittlung nach § 7 Abs 3 liegen Einlagen oder Entnahmen vor (§ 6 Z 4 und 5 EStG, § 13 Abs 1 letzter Satz).
7.2. Besondere Einkünfteermittlung bei betrieblichen Privatstiftungen
547
Betriebliche Privatstiftungen
Bei betrieblichen Privatstiftungen gelten folgende Besonderheiten (§ 13 Abs 1 Z 1):
Zuwendungen an die Privatstiftung sind beim Zuwendenden aus dem Betriebsvermögen Betriebsausgaben, soweit damit der entsprechende Zweck verfolgt wird. Sofern bei S. 348der empfangenden Privatstiftung eine zeitliche Verteilung vorgenommen wird (§ 13 Abs 1 Z 1 lit b, dazu sogleich), sind auch die Betriebsausgaben entsprechend dieser Verteilung abzugsfähig (§§ 4 Abs 11 Z 1 EStG; § 4d EStG).
Die Einkünfteermittlung bei der Privatstiftung erfolgt ausschließlich nach betrieblichen Grundsätzen (§ 7 Abs 3, Z 1 lit a EStG). Zuwendungen an die betriebliche Privatstiftung sind dabei bei der Stiftung Betriebseinnahmen, Zuwendungen durch die betriebliche Privatstiftung Betriebsausgaben.
Zuwendungen an Unternehmenszweckförderungsstiftungen, Arbeitnehmerförderungsstiftungen und Belegschaftsbeteiligungsstiftungen (§ 4d Abs 1 bis 3 EStG) können auf das Zuwendungsjahr und die folgenden neun Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt als Betriebseinnahmen angesetzt werden (Zehnjahresverteilung), es sei denn, aus dem Zweck der Zuwendung ergibt sich ein kürzerer Zeitraum (Z 1 lit b).
Zuwendungen an Belegschaftsbeteiligungsstiftungen (§ 4d Abs 3 EStG) sind bei dieser insoweit steuerfrei, als sich diese Zuwendungen auf den Zugang (Erwerb) der Beteiligungen oder den für die Anschaffung der Beteiligungen notwendigen Geldbetrag beschränken und für jeden Begünstigten pro Kalenderjahr den Betrag von EUR 4.500 nicht übersteigen (Z 1 lit c).
Zuwendungen an Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen (§ 4d Abs 4 EStG) sind bei dieser steuerfrei (Z 1 lit d; steuerfrei auch beim Empfänger bis EUR 4.500 nach § 3 Abs 1 Z 15 lit c EStG, ebenso der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten treuhändigen Verwahrung oder Verwaltung, lit d).
7.3. Besondere Einkünfteermittlung bei offenlegenden Privatstiftungen
548
Offenlegende Privatstiftungen
Bei offenlegenden Privatstiftungen ergeben sich folgende Besonderheiten (§ 13 Abs 1 Z 1):
Zuwendungen an die Privatstiftung sind entweder betriebliche oder außerbetriebliche Einkünfte oder steuerneutral. Die Einkünfteermittlung erfolgt entsprechend der Einkunftsart. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft kann eine jährliche Bestandsaufnahme des stehenden Holzes unterbleiben (§ 125 Abs 5 BAO). Nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind nach § 5 Abs 1 zu ermitteln. Für Einkünfte, die der Zwischensteuer unterliegen (→ 489), hat eine gesonderte Einkünfteermittlung zu erfolgen. Realisierte stille Reserven aus Beteiligungen können auf eine neu angeschaffte Beteiligung übertragen werden (Übertragung stiller Reserven → 550). Die Beteiligungsertragsbefreiung gilt sowohl für inländische als auch ausländische Beteiligungserträge (§ 10 Abs 1). Die Begünstigung der steuerneutralen Wertänderungen von internationalen Schachtelbeteiligungen steht hingegen nicht zu (Abs 3). § 10a ist bei Vorliegen der Voraussetzungen anwendbar. Zuwendungen der Privatstiftung sind bei dieser steuerneutral (→ 506).
S. 349
549
Vertiefung: Zwischensteuer bei offenlegenden Privatstiftungen
Einkünfte, die der Zwischensteuer unterliegen (§ 22 Abs 2 → 489), sind gesondert zu ermitteln und weder bei den Einkünften noch beim Einkommen zu berücksichtigen (§ 13 Abs 3).
Die Ermittlung umfasst daher mit einem besonderen Steuersatz besteuerte außerbetriebliche Zinsen (§ 27 Abs 2 Z 2 EStG), Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen und Derivaten aus Kapitalvermögen (§ 27 Abs 3 und 4 EStG) und Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (§ 30 EStG). Davon ausgenommen sind aufgedeckte stille Reserven aus der Veräußerung von Beteiligungen, soweit diese übertragen werden.
Die Summe dieser Einkünfte ist den mit Kapitalertragsteuer belasteten Zuwendungen an Begünstigte als steuerpflichtige Einkünfte (§ 27 Abs 5 Z 7 EStG) gegenüberzustellen, mit folgenden Konsequenzen:
Einkünfteüberhang: Übersteigen die Einkünfte die Zuwendungen, dann unterliegt der Unterschiedsbetrag der Zwischensteuer.
Zuwendungsüberhang: Übersteigen die Zuwendungen aufgrund früherer nicht zugewendeter Einkünfte die aktuellen Einkünfte, dann führt dies zu einer Gutschrift der bisher auf die nicht zugewendeten Einkünfte entfallenden Zwischensteuer (§ 24 Abs 5).
Findet auf die Zuwendungen eine Entlastung von der Kapitalertragsteuer aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens statt, ist die Summe der Zuwendungen insoweit zu verringern, als sie nicht endgültig mit Kapitalertragsteuer belastet ist. Dies gilt auch, wenn die Entlastung nach Abfuhr der Kapitalertragsteuer stattfindet (Entlastung als rückwirkendes Ereignis, § 295a BAO → 1059).
Einkünfteüberhang: Die Privatstiftung erzielt außerbetriebliche Zinseinkünfte von EUR 10.000. Es erfolgt im selben Jahr eine Zuwendung an die inländischen Begünstigten (27,5 % KESt ist anwendbar) in Höhe von EUR 8.000. Die für die Zwischensteuer (25 %) maßgebliche Bemessungsgrundlage beträgt daher EUR 2.000.
Zuwendungsüberhang: Die Privatstiftung hat im ersten Jahr außerbetriebliche Zinseinkünfte von EUR 10.000 erzielt. Diese wurden mangels Zuwendungen mit Zwischensteuer von EUR 2.500 belastet. Eine Zuwendung (27,5 %) erfolgt erst im zweiten Jahr in Höhe von EUR 8.000. Die mit Zwischensteuer belasteten Einkünfte führt insoweit aufgrund der nun erfolgenden Steuerbelastung der Zuwendung zu einer Gutschrift der Zwischensteuer in Höhe von EUR 2.000 (25 % von EUR 8.000).
Entlastung von der Besteuerung aufgrund eines DBA: Die Zuwendung von EUR 10.000 wird an eine ausländische natürliche Person geleistet und ist aufgrund des DBA nur mit 15 % im Inland steuerpflichtig (EUR 1.500). Bei voller Steuerbelastung wäre ein Steuerbetrag von EUR 2.750 (27,5 %) angefallen. Die Zuwendung von EUR 10.000 gilt nur im Verhältnis der tatsächlichen Steuerbelastung (EUR 1.500) zur vollen Steuerbelastung (EUR 2.750) als mit Kapitalertragsteuer belastet. Die Summe der Einkünfte ist daher um diesen Betrag (EUR 5.454) zu verringern. Der restliche Betrag der Zuwendung gilt als nicht voll mit Kapitalertragsteuer belastet (EUR 4.546) und gilt nicht als steuerbelastete Zuwendung.
S. 350
550
Vertiefung: Übertragung stiller Reserven bei offenlegenden Privatstiftungen
Aufgedeckte stille Reserven aus der Veräußerung von Beteiligungen des außerbetrieblichen Vermögens in Höhe von zumindest 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre können auf neu angeschaffte Beteiligungen in Höhe von zumindest 10 % übertragen werden (§ 13 Abs 3, Übertragung stiller Reserven).
Keine Übertragung stiller Reserven ist:
zulässig auf Anschaffungen von bestehenden Anteilen von einer Körperschaft, an der die Privatstiftung, der Stifter oder ein Begünstigter allein oder gemeinsam unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 20 % beteiligt sind.
möglich, soweit die aufgedeckten stillen Reserven aufgrund von kapitalertragsteuerpflichtigen Zuwendungen nicht der Zwischensteuer unterliegen.
Stille Reserven sind der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem Veräußerungserlös. Als Anschaffungskosten des erworbenen Anteils gelten die um die übertragenen stillen Reserven gekürzten Beträge. Diese Anschaffungskosten sind in Evidenz zu nehmen.
Erfolgt im Kalenderjahr der Aufdeckung keine Übertragung stiller Reserven, kann dafür ein steuerfreier Betrag gebildet werden. Der steuerfreie Betrag kann innerhalb von zwölf Monaten ab der Veräußerung der Beteiligung als stille Reserve übertragen werden. Steuerfreie Beträge, die nicht innerhalb dieser Frist übertragen werden, unterliegen der Zwischensteuer (§ 13 Abs 4).
Die Privatstiftung veräußert eine Beteiligung von 20 %, die sie vor 2 Jahren angeschafft hat. Im Jahr der Veräußerung (zu Beginn des nächsten Jahres) gründet sie eine GmbH als Alleingesellschafterin (100 %). Die aufgedeckten stillen Reserven können auf die Neuanschaffung (als steuerfreier Betrag berücksichtigt und im nächsten Jahr) übertragen werden, wobei die Anschaffungskosten an der Beteiligung entsprechend gekürzt werden.
8. Einkünfteermittlung bei Beginn und Ende der Steuerpflicht (§ 18 ff KStG)
8.1. Beginn und Ende einer Steuerbefreiung (§ 18 KStG)
551
Wechsel im Umfang der Körperschaftsteuerpflicht
Wird eine befreite Körperschaft unbeschränkt steuerpflichtig, hat sie zu Beginn der Steuerpflicht den gemeinen Wert der bislang nicht steuerbaren Wertänderungen der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens anzusetzen. Bereits steuerbare Wertänderungen von Wirtschaftsgütern sind fortzuführen. Dies betrifft insbesondere Kapitalvermögen und Grundstücke, weil diese bereits während der Befreiung der beschränkten Steuerpflicht unterlagen (§ 18 Abs 2).
Wird eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft von der Körperschaftsteuer befreit, hat sie zum Zeitpunkt des Endes der Steuerpflicht den Buchwert der WirtS. 351schaftsgüter des Betriebsvermögens dem gemeinen Wert dieser Wirtschaftsgüter gegenüberzustellen. Der Unterschiedsbetrag führt zu Einkünften, wobei bei nicht unter § 7 Abs 3 fallenden Körperschaften der Freibetrag für Veräußerungsgewinne nach § 24 Abs 4 abzuziehen ist (§ 18 Abs 1).
8.2. Auflösung und Abwicklung (§ 19 KStG)
552
Wird eine rechnungslegungspflichtige Körperschaft abgewickelt (liquidiert) oder das gesamte Vermögen ohne Abwicklung auf eine andere Person übertragen, dann sind die bisherigen unrealisierten Wertänderungen zu ermitteln und es kommt zur Aufdeckung der noch nicht berücksichtigten stillen Reserven (§ 19). Die Abwicklung einer betrieblich tätigen Körperschaft ist mit der Aufgabe eines Betriebs vergleichbar, sodass auch hier ein Liquidationsgewinn zu ermitteln ist. Die Ermittlung des Liquidationsgewinns unterbleibt, wenn die Voraussetzungen des Umgründungssteuergesetzes erfüllt sind.
Die Besonderheit der Ermittlung eines eigenen Liquidationsgewinns bei diesen Körperschaften aufgrund von § 7 Abs 3 liegt darin, dass das steuerrelevante Vermögen zur Gänze als Betriebsvermögen gilt. Bei sonstigen Körperschaften erfolgt die Abwicklung von Betriebsvermögen nach den allgemeinen Grundsätzen (§ 19 Abs 7; Betriebsaufgabe nach § 24 EStG).
Abwicklung einer rechnungslegungspflichtigen Körperschaft.
Verschmelzung, Umwandlung, Aufspaltung ohne Abwicklung außerhalb des UmgrStG.
553
Vertiefung: Ermittlung des Liquidationsgewinns nach § 19 KStG
Liquidationsgewinn ist der im Abwicklungszeitraum erzielte Gewinn aus der Gegenüberstellung des Abwicklungs-Endvermögens und des Abwicklungs-Anfangsvermögens.
Der Abwicklungszeitraum kann sich auf einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren erstrecken. Der Besteuerungszeitraum darf drei Jahre, bei Abwicklung im Insolvenzverfahren fünf Jahre nicht übersteigen. Dieser Zeitraum ist durch das Finanzamt in berücksichtigungswürdigen Fällen verlängerbar (§ 19 Abs 3). Bei Verschmelzung, Umwandlung und Abspaltung mit Rückwirkungsfiktion kommt es zu keinem Liquidationszeitraum, weil die Werte im Zeitpunkt des Umgründungsstichtages gegenüberzustellen sind.
Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Betriebsvermögen am Schluss des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Wird die Auflösung im Wirtschaftsjahr der Gründung (Errichtung) beschlossen, ist das eingezahlte Kapital heranzuziehen. Abwicklungs-Endvermögen ist das zur Verteilung kommende Vermögen. Nicht veräußerte Wirtschaftsgüter sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Bei Verschmelzung, Umwandlung und Abspaltung ist der Wert der für die Vermögensübertragung gewährten Gegenleistung anzusetzen oder, sofern eine Gegenleistung nicht vorhanden ist, der TeilS. 352wert der Wirtschaftsgüter einschließlich selbst geschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter. Bewertungszeitpunkt ist in diesen Fällen der Umgründungsstichtag.
554
Vertiefung: Zeitpunkt der Besteuerung
Nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums erfolgt die Besteuerung des ermittelten Liquidationsgewinns. Der Liquidationsgewinn ist daher nicht wie beim Veräußerungs- oder Aufgabegewinn zeitpunktbezogen, sondern zeitraumbezogen zu ermitteln.
Wenn der Besteuerungszeitraum bis zum Ende der Abwicklung mehrere Wirtschaftsjahre umfasst, gleichen sich Gewinne und Verluste, die sich in einem Wirtschaftsjahr ergeben, aus. Darüber hinaus entsteht die Steuerschuld für den Liquidationsgewinn erst nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, woraus sich ein Zinsvorteil ergeben kann. Daher sieht das Gesetz auch eine Begrenzung des Besteuerungszeitraums vor. Ist die Abwicklung aufgrund der Überschreitung der Frist noch nicht zu Ende, erfolgt die weitere Gewinnermittlung wieder nach dem Wirtschaftsjahr, wobei ein Gewinn als Liquidationsgewinn zählt.
8.3. Umgründungen (§ 20 KStG)
555
Bei Vermögensübergängen von unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften aufgrund von nicht begünstigten Umgründungen (Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung) kommt es zur Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven aufgrund der Liquidationsbesteuerung (§ 19), der Tauschbesteuerung (§ 6 Z 14 EStG) oder der Veräußerungsgewinnbesteuerung (§ 24 Abs 7 EStG) (§ 20 Abs 1, ausführlich → 519). Der Vermögensübergang kann steuerlich grundsätzlich auf den Umgründungsstichtag rückbezogen werden (§ 20 Abs 2). Der Rechtsnachfolger übernimmt die Teilwerte oder gemeinen Werte, und zwar zum Zeitpunkt des steuerlichen Vermögensübergangs (§ 20 Abs 3).