2. Abschnitt Örtliches Entwicklungskonzept
§ 23. Gemeinsames örtliches Entwicklungskonzept
(1) Gemeinden einer Kleinregion, die in einem räumlich funktionellen Zusammenhang stehen, sollen ihre örtlichen Entwicklungskonzepte in Form eines einheitlichen Gesamtkonzeptes aufstellen und fortführen (gemeinsames örtliches Entwicklungskonzept).
(2) Sie müssen sich in diesem Fall zu einem Gemeindeverband zusammenschließen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
DAAAA-77197