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StROG § 65. Strafbestimmungen, LGBl. Nr. 19/2026, gültig ab 27.02.2026

5. Teil Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 65. Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. gemäß § 7 ermächtigte Personen an der Durchführung einer Arbeit hindert oder von ihnen angebrachte Zeichen verändert oder entfernt;

1a. einer mit Bescheid gemäß § 6a Abs. 3 angeordneten Informationspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

2. Festlegungen in Bebauungsplänen gemäß § 41 Abs. 3 nicht fristgerecht verwirklicht;

3. die Teilung von Grundstücken ohne die nach § 45 Abs. 1 erforderliche Bewilligung grundbücherlich durchführen lässt;

4. die Vereinigung von Grundstücken ohne die nach § 47 Abs. 1 erforderliche Bewilligung grundbücherlich durchführen lässt;

5. Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung der Landesregierung nicht einhält.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.500,– zu bestrafen.

(3) Geldstrafen fließen dem Land zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2025, LGBl. Nr. 19/2026

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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