Suchen Kontrast Hilfe
StROG § 39a. Digitale Verarbeitung der Pläne, LGBl. Nr. 19/2026, gültig ab 27.02.2026

3. Teil Örtliche Raumordnung

3. Abschnitt Flächenwidmungsplan

§ 39a. Digitale Verarbeitung der Pläne

Die Landesregierung hat eine EDV-Anwendung zur einheitlichen digitalen Verarbeitung der Pläne zur Verfügung zu stellen, mit welcher die Möglichkeit zur Weiterverarbeitung im Rahmen des Geographischen Informationssystems (GIS) sichergestellt wird. Dazu sind die Pläne, welche einem Entwurf gemäß § 38 Abs. 1 und 6 zugrunde liegen, jeweils vor Beschlussfassung durch den Gemeinderat oder vor der Verfügung zur Auflage oder Anhörung durch den Bürgermeister der Landesregierung elektronisch zu übermitteln. Die Landesregierung hat der Gemeinde die übermittelten Pläne in einem unveränderbaren elektronischen Format (z. B. PDF-Format) zur Verfügung zu stellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
DAAAA-77197