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StGG Artikel 5, RGBl. Nr. 142/1867, gültig ab 23.12.1867

Artikel 5

Das Eigenthum ist unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigenthümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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