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iFamZ 6, Dezember 2023, Seite 308

Fremdhändiges Testament – erforderliche Unterschrift der Zeugen samt eigenhändiger Hinweis auf Zeugeneigenschaft verfassungs- rechtlich unbedenklich

iFamZ 2023/224

Ulrich Pesendorfer

§ 579 Abs 2 ABGB; Art 5 StGG; Art 1 des 1. ZP zur EMRK; Art 2 StGG; Art 7 B-VG

Im Antrag wird die Verfassungswidrigkeit des § 579 Abs 2 ABGB behauptet. Die strengen Formvorschriften der angefochtenen Gesetzesbestimmung, insb die Regelung, dass ein fremdhändiges Testament nur dann gültig ist, wenn die Zeugen auch auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisen und diesen Zusatz eigenhändig schreiben, verstoße gegen das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums gem Art 5 StGG und Art 1 des 1. ZP zur EMRK sowie gegen den Gleichheitsgrundsatz gem Art 2 StGG und Art 7 B-VG.

Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrags die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum (zB VfSlg 20.470/2021), wenn der Gesetzgeber – nicht zuletzt, um das fremdhändige Testament fälschungssicherer zu machen (ErlRV 688 BlgNR 25. GP 1) – strenge Formerfordernisse aufstellt, so ua, dass die Zeugen bei einem fremdhändig erstellten Testament mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz unterschreiben müssen (vgl auch ).

Anmerkung

In der zitierten Rsp des OGH wurde...

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