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Regelung zu Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz des (Verlassenschafts-)Kurators im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum
iFamZ 2024/2
§ 283 Abs 1 und 2 ABGB; Art 7 B-VG; Art 2, 5 StGG; Art 1 des 1. ZPEMRK
Die Antragsteller behaupten die Verfassungswidrigkeit des § 283 Abs 1 und 2 ABGB: Es verstoße gegen den Gleichheitssatz (Art 7 B-VG; Art 2 StGG), dass der Entschädigungsanspruch von Insolvenz- und Exekutionsverwaltern und Kollisionskuratoren unterschiedlich ausgestaltet sei, weil die Tätigkeit des Insolvenz- und Exekutionsverwalters in der Regel mit einem größeren Aufwand bzw dessen Bemühen verbunden sei. Die Entschädigung des Kurators in Höhe von fünf Prozent des von der Kuratel erfassten Vermögens sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die angefochtenen Bestimmungen stünden zudem im Widerspruch zu Art 5 StGG und Art 1 des 1. ZPEMRK, weil es nicht im Ermessen der Erben stehe, ob ein Verlassenschaftskurator bestellt werde oder nicht.
Der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerde wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg ab.
Der VfGH hat sich bereits mit der Bestimmung des § 283 Abs 1 und 2 ABGB auseinandergesetzt und ausgesprochen, dass die angefochtene Regelung im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt (vgl ; , G 262/2022). Vor diesem sieht sich der VfGH nicht veranlasst, von dieser Auffassung abzugehen.
Die Regelungen zur Entschädigung des Erwachsenenv...