StGB § 13. Selbständige Strafbarkeit der
Beteiligten, BGBl. Nr. 60/1974, gültig ab 01.01.1975
Allgemeiner Teil
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 13. Selbständige Strafbarkeit der Beteiligten
Waren an der Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen nach seiner Schuld zu bestrafen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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