zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
StGB § 13. Selbständige Strafbarkeit der Beteiligten, BGBl. Nr. 60/1974, gültig ab 01.01.1975

Allgemeiner Teil

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 13. Selbständige Strafbarkeit der Beteiligten

Waren an der Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen nach seiner Schuld zu bestrafen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
UAAAA-77161