§ 11. 4. Abschnitt Besonderer Ortsbildschutz
§ 14.
Liegenschaften mit Stockwerkseigentum
§ 14
(1) Betreffen bauliche Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse der Erhaltung des Ortsbildes liegen, Liegenschaften, an denen Eigentum nach materiellen Anteilen (Stockwerkseigentum) besteht, ist die Liegenschaft so zu behandeln, als wären die in Betracht kommenden Stockwerkseigentümer mit der Maßgabe Liegenschaftsmiteigentümer im Sinn des § 361 ABGB, dass sich der Miteigentumsanteil nach dem Verhältnis richtet, das für die allen Stockwerkseigentümern gemeinsamen Teile der Liegenschaft zutrifft. Dabei sind solche bauliche Maßnahmen jedenfalls als Maßnahmen anzusehen, die der Erhaltung oder besseren Benützung der Liegenschaft im Sinn des § 834 ABGB dienen.
(2) Ob eine bauliche Maßnahme im öffentlichen Interesse der Erhaltung des Ortsbildes gelegen ist, hat die Baubehörde ohne Rücksicht darauf, ob die bauliche Maßnahme der ordnungsgemäßen Erhaltung des Baues dient, auf Antrag festzustellen.
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