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OSchG § 21. Förderung, LGBl Nr 74/1999, gültig ab 07.07.1999
4. Abschnitt Besonderer Ortsbildschutz

§ 21. Förderung

Für Erhaltungsmaßnahmen an Bauten im Ortsbildschutzgebiet, die in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Ortsbildschutzes erfolgen, kommt eine Förderung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in Betracht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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