OSchG § 21. Förderung, LGBl Nr 74/1999, gültig ab 07.07.1999
4.
Abschnitt Besonderer Ortsbildschutz§ 21. Förderung
Für Erhaltungsmaßnahmen an Bauten im Ortsbildschutzgebiet, die in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Ortsbildschutzes erfolgen, kommt eine Förderung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in Betracht.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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