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OSchG § 33. Begutachtung durch den Gestaltungsbeirat, LGBl Nr 31/2009, gültig ab 01.04.2009
5. Abschnitt Ensembleschutz in der Stadt Salzburg

§ 33. Begutachtung durch den Gestaltungsbeirat

Die Baubehörde hat bei Ansuchen um die Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 2 Abs 1 Z 1 BauPolG im Ensembleschutzgebiet die Pläne und technischen Beschreibungen des Vorhabens dem nach § 62 ROG 2009 eingerichteten Gestaltungsbeirat zur Erstattung eines Gutachtens in Bezug auf die Gestaltungserfordernisse des § 30 Abs 1 und 4 sowie § 32 Abs 1 zu übermitteln, wenn das Ansuchen nicht gemäß § 8 Abs 1 BauPolG abzuweisen ist. Bei Ansuchen um Bewilligung von anderen baulichen Maßnahmen kann in der gleichen Weise vorgegangen werden. § 8b Abs 1 letzter Satz und Abs 3 BauPolG ist anzuwenden, § 8b Abs 4 BauPolG gilt sinngemäß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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