Suchen Kontrast Hilfe
OSchG § 41., LGBl Nr 78/2025, gültig ab 31.08.2025
7. Abschnitt Wirksamkeitsbeginn und Übergangsbestimmungen

§ 41.

(1) Die §§ 20 Abs 6 und 26 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013 treten mit in Kraft.

(2) Für die Weiteranwendung der §§ 20 Abs 6 und 26 Abs 2 in der bisher geltenden Fassung gilt § 99 Abs 2 und 3 der Salzburger Gemeindeordnung 1994.

(3) Die §§ 11 Abs 3 und 12 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2025 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Mitteilungsverfahren (§ 3a BauPolG) ist § 11 Abs 3 in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
UAAAA-77109