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OSchG § 1., LGBl Nr 74/1999, gültig ab 07.07.1999

§ 1.

1. Abschnitt

Begriff

§ 1

Ortsbild im Sinn dieses Gesetzes ist das allgemein wahrnehmbare und vorwiegend durch Bauten und sonstige bauliche Anlagen geprägte Bild einer Stadt, eines Ortes oder von Teilen davon.

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