OSchG § 1., LGBl Nr 74/1999, gültig ab 07.07.1999
§ 1.
1. Abschnitt
Begriff
§ 1
Ortsbild im Sinn dieses Gesetzes ist das allgemein wahrnehmbare und vorwiegend durch Bauten und sonstige bauliche Anlagen geprägte Bild einer Stadt, eines Ortes oder von Teilen davon.
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