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Oö. BauTV 2013 § 5. Schallschutz, LGBl. Nr. 70/2025, gültig ab 01.10.2025
1. HAUPTSTÜCK Allgemeine bautechnische Vorschriften

§ 5. Schallschutz

(1) Den in den §§ 32 bis 34 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Abs. 2 - die Richtlinie 5 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Schallschutz“ vom Mai 2023 eingehalten wird.

(2) Die im Abs. 1 genannte Richtlinie gilt mit Ausnahme von Punkt 5. Die Bestimmungen des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes 2002 bleiben unberührt.“

(Anm: LGBl. Nr. 70/2025)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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