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Oö. BauTV 2013 § 7a. Verknüpfung des Energieausweises mit dem Gebäude- und Wohnungsregister, LGBl. Nr. 81/2025, gültig ab 01.12.2025
1. HAUPTSTÜCK Allgemeine bautechnische Vorschriften

§ 7a. Verknüpfung des Energieausweises mit dem Gebäude- und Wohnungsregister

Die Gemeinde hat beim Neubau von Gebäuden oder Gebäudeteilen die Registrierungsnummer des Energieausweises im Gebäude- und Wohnungsregister für dieses Bauvorhaben einzugeben. Erlangt die Gemeinde Kenntnis, dass auf Basis der Registrierungsnummer die Zuordnung zwischen Energieausweis und Objekten im Gebäude- und Wohnungsregister nicht möglich ist, hat sie die Bauwerberin oder den Bauwerber erforderlichenfalls mit Bescheid aufzufordern, die Zuordnung des Energieausweises zu Objekten im Gebäude- und Wohnungsregister zu veranlassen.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2025)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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EAAAA-77003