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Oö. BauTV 2013 § 10. Gebäudeinterne physische Infrastrukturen und Glasfaserverkabelungen, LGBl. Nr. 81/2025, gültig ab 13.02.2026
2. HAUPTSTÜCK Besondere bautechnische Vorschriften

§ 10. Gebäudeinterne physische Infrastrukturen und Glasfaserverkabelungen

Von den Verpflichtungen des Art. 10 Abs. 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung) bei Neubauten, umfangreichen Renovierungen von Gebäuden im Sinn der Verordnung (EU) 2024/1309 und größeren Renovierungen (§ 2 Z 15 Oö. Bautechnikgesetz 2013) sind ausgenommen:

1. Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen;

2. Gebäude für Ferienwohnungen;

3. Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder auf Grund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind;

4. Gebäude, die nur vorübergehenden Zwecken dienen und die Baubewilligung nur für einen zwei Jahre nicht übersteigenden Zeitraum erteilt wird;

5. Gebäude mit einer bebauten Grundfläche von weniger als 50 m²;

6. land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude;

7. Sport- und Freizeitanlagen;

8. Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;

9. sonstige Gebäude, deren Verwendungszweck die Notwendigkeit einer Vorsorge für eine elektronische Kommunikation nicht erwarten lässt oder wenn die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Art. 10 Abs. 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 unverhältnismäßig wäre.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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