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Oö. BauTV 2013 § 3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, LGBl.Nr. 39/2017, gültig von 01.07.2017 bis 31.08.2020

1. HAUPTSTÜCK Allgemeine bautechnische Vorschriften

§ 3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

(1) Den in den §§ 11 bis 23 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Abs. 2 - die Richtlinie 3 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“ vom März 2015 eingehalten wird.

(2) Die im Abs. 1 genannte Richtlinie gilt mit folgender Maßgabe:

1. Die Punkte 5 und 10.1.3 gelten nicht. Die Bestimmungen der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung bleiben unberührt.

2. Der im Punkt 9.1.2 geforderte Lichteinfallswinkel von 45 Grad kann überschritten werden, wenn die zulässige oder vorhandene Bebauung einer Nachbarliegenschaft einen größeren Lichteinfallswinkel bedingt und eine andere Situierung der Wohn- und Aufenthaltsräume auf Grund der örtlichen Verhältnisse unmöglich ist oder eine besondere Härte für die Bauwerberin oder den Bauwerber darstellen würde.

3. Abweichend von Punkt 11.2 muss die lichte Raumhöhe betragen:


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a)
in Wohnräumen von ausgebauten Dachräumen
mindestens 2,40 m,
b)
in Wohnräumen von Gebäuden in verdichteter Flachbauweise
mindestens 2,40 m,
c)
in Wohnräumen von ausgebauten Dachräumen in Gebäuden mit höchstens drei Wohnungen - auch in verdichteter Flachbauweise -
mindestens 2,20 m,
d)
in Wohngebäuden mit nur einer Wohnung
mindestens 2,20 m.

4. In Handelsbetrieben mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 1000 m², die Waren oder Dienstleistungen anbieten, sind ausreichende und nach Geschlechtern getrennte Kundentoiletten zu errichten. Die Verkaufsflächen mehrerer Handelsbetriebe, die in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander stehen oder eine betriebsorganisatorische, funktionelle oder wirtschaftsstrukturelle Einheit bilden (zB Einkaufs- oder Fachmarktzentren), sind zusammenzuzählen.

(3) Schlafräume in Wohnungen müssen eine nutzbare Mindestfläche von 8 m2 aufweisen. Für jede Wohnung ist innerhalb der Wohnung ein Bereich für Abstellzwecke sowie innerhalb oder außerhalb des Gebäudes ein Abstellraum vorzusehen.

(4) In Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr, in denen üblicherweise mit einem Aufenthalt von Kleinkindern zu rechnen ist (wie in Einkaufszentren, Tourismuseinrichtungen, Veranstaltungseinrichtungen, öffentlichen Toilettanlagen), ist mindestens eine Toilettanlage mit einem Wickeltisch auszustatten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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