NÖ BO 2014 § 8. Verfahren für Kostenersatzleistungen und Entschädigungen, LGBl. Nr. 1/2015, gültig ab 01.02.2015

I. Baurecht

A) Allgemeines

§ 8. Verfahren für Kostenersatzleistungen und Entschädigungen

Über eine Kostenersatzleistung oder Entschädigung nach § 7 Abs. 5,§ 10 Abs. 9 und § 12 Abs. 5 ist zunächst eine gütliche Einigung anzustreben. Wird innerhalb von 6 Monaten keine Einigung erzielt, kann innerhalb von 5 Jahren ab Eintritt des Schadens bzw. ab der Rechtswirksamkeit der zugrundeliegenden Entscheidung die Festsetzung einer Kostenersatzleistung oder Entschädigung beim örtlich zuständigen Landesgericht beantragt werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAA-76983