Suchen Kontrast Hilfe
NÖ BO 2014 § 58. Planungsgrundsätze, LGBl. Nr. 9/2026, gültig ab 29.05.2026

II. Bautechnik

C) Heizung

§ 58. Planungsgrundsätze

(1) Zentralheizungsanlagen sind so zu planen, zu berechnen und zu errichten, dass

- Brennstoffe sparsam verbraucht und unnötige Schadstoffemissionen vermieden werden,

- eine ausreichende Regelungsmöglichkeit gewährleistet ist,

- Betriebsbereitschaftsverluste vermieden werden und

- Wärmeverteilungssysteme gegen Wärmeverluste ausreichend geschützt sind.

(2) Die Aufstellung und der Einbau von Heizkesseln von Zentralheizungsanlagen für flüssige fossile oder für feste fossile Brennstoffe ist in nach dem neu bewilligten Gebäuden verboten.

(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung nach den Regeln der Technik zur Vermeidung von Brandgefahren und Gefahren für Personen und Sachen, insbesondere durch Wärmeübertragung in benachbarte Räume,

1. die Aufstellungsorte,

2. die Aufstellungsräume und

3. die Ableitung von Verbrennungsgasen

von Feuerungsanlagen zu regeln.

(4) (entfällt durch LGBl. Nr. 1/2026)

(5) (entfällt durch LGBl. Nr. 1/2026)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
LAAAA-76983