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NÖ BO 2014 § 26. Baubeginn, LGBl. Nr. 9/2026, gültig ab 01.03.2026
I. Baurecht
E) Bauausführung

§ 26. Baubeginn

Der Bauherr hat das Datum des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens der Baubehörde vorher anzuzeigen. Diese Anzeige wird unwirksam, wenn mit der tatsächlichen Ausführung nicht innerhalb von 4 Wochen ab dem angegebenen Zeitpunkt begonnen wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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