D) Anlagen und Geländeänderung
§ 66a. Verpflichtung zur Errichtung von Solarenergieanlagen
(1) Alle neuen Gebäude sind so zu planen und auszuführen, dass ihr Potenzial zur Erzeugung von Solarenergie auf der Grundlage der Sonneneinstrahlung am Standort optimiert wird, um die anschließende kosteneffiziente Installation von Solartechnologien zu ermöglichen.
(2) Geeignete Solarenergieanlagen sind, sofern dies technisch geeignet sowie wirtschaftlich und funktional realisierbar ist, zu errichten:
1. auf neuen öffentlichen Gebäuden und neuen Nichtwohngebäuden mit einer bebauten Fläche von mehr als 300 m² und ab (Antragstellung) ab einer gesamten Nutzfläche von mehr als 250 m²,
2. auf bestehenden öffentlichen Gebäuden mit einer gesamten Nutzfläche von mehr als
a) 2 000 m² ab ;
b) 750 m² ab ;
c) 250 m² ab ;
3. auf bestehenden Nichtwohngebäuden mit einer gesamten Nutzfläche von mehr als 500 m², wenn das Gebäude einer größeren Renovierung unterzogen wird oder eine baubehördliche Bewilligung für andere Renovierungsarbeiten, Änderungen des Daches oder die Installation eines gebäudetechnischen Systems erforderlich ist, ab ;
4. auf neuen Wohngebäuden mit einer bebauten Fläche von mehr als 300 m² und ab (Antragstellung) auf allen neuen Wohngebäuden, und
5. auf neuen überdachten Parkplätzen mit mindestens drei Pkw-Stellplätzen, die physisch an Gebäude angrenzen, ab (Antragstellung).
(3) Auf Neu- oder Zubauten von Nichtwohngebäuden ist eine Photovoltaikanlage zu errichten, wenn gemäß § 44 Abs. 1 ein Energieausweis erstellt werden muss und in diesem ein außeninduzierter Kühlbedarf KB*RK bezogen auf das Referenzklima größer als null ausgewiesenen ist. Die mindestens erforderliche Modulfläche der Photovoltaikanlage in m² ist folgendermaßen zu ermitteln: der außeninduzierte Kühlbedarf KB*RK in kWh/m³a ist mit dem konditionierten Bruttovolumen VB in m³ und mit dem Faktor 0,01 zu multiplizieren.
Die Modulflächen von gemäß Abs. 2 und 4 errichteten Photovoltaikanlagen dürfen berücksichtigt werden.
(4) Werden auf Bauwerken Klimaanlagen mit einer Nennleistung von jeweils mehr als 12 kW errichtet, ist am Bauwerk eine Photovoltaikanlage zu errichten. Die Modulfläche der Photovoltaikanlage muss zumindest 2 m² je kW der Summe der Nennleistungen dieser Klimaanlagen betragen.
Die Modulflächen von gemäß Abs. 2 und 3 errichteten Photovoltaikanlagen und von auf dem Bauwerk bereits bestehenden Photovoltaikanlagen dürfen berücksichtigt werden.
(5) Die Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 4 gelten nicht für
1. Gebäude, deren Raumklima nicht unter Einsatz von Energie konditioniert wird;
2. Bauwerke in Schutzzonen oder erhaltungswürdigen Altortgebieten und denkmalgeschützte Gebäude, wenn durch die Errichtung der Solarenergieanlage ein Widerspruch zu den Zielen der Schutzzonen, der erhaltungswürdigen Altortgebiete oder des Denkmalschutzes entsteht,
3. Bauwerke vorübergehenden Bestandes,
4. Freistehende Gebäude mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m².
(6) Bei bestehenden Bauwerken sind die Solarenergieanlagen nur in jenem Ausmaß herzustellen, als hiezu ausreichend tragfähige Anbringungsflächen am Bauwerk zur Verfügung stehen. Bestehende Gründächer sowie die bestehende Isolierung von Dachböden oder Dächern sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ob eine Solarenergieanlage technisch geeignet sowie wirtschaftlich und funktional realisierbar ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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