II. Bautechnik
A) Anforderungen an die Planung und Bauausführung
§ 43a. Gebäudeinterne physische Infrastrukturen und Glasfaserverkabelungen
Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 des europäischen Parlaments und des Rates vom über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung) gelten nicht für folgende Kategorien und Arten von Gebäuden:
1. Wohngebäude, sofern die Bereitstellung der entsprechenden Infrastruktur (z. B. aufgrund deren Lage) unwirtschaftlich ist oder die Kosten für die Ausstattung für Einzel- oder Miteigentümer aus objektiven Gründen unverhältnismäßig wären,
2. Gebäude ohne Aufenthaltsräume (§ 4 Z 2),
3. denkmalgeschützte Gebäude,
4. historische Gebäude,
5. land- und forstwirtschaftlich genutzte Betriebsgebäude,
6. Kleingartenhütten,
7. Gebäude vorübergehenden Bestandes und Notstandsbauten (§ 23 Abs. 7),
8. Sakralbauten,
9. Sport- und Freizeitanlagen,
10. sonstige Gebäude, deren Verwendungszweck die Notwendigkeit der Vorsorge für eine Glasfaserverkabelung nicht erwarten lässt.“9a. als Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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