Suchen Kontrast Hilfe
NÖ BO 2014 § 43a. Gebäudeinterne physische Infrastrukturen und Glasfaserverkabelungen, LGBl. Nr. 1/2026, gültig ab 12.02.2026

II. Bautechnik

A) Anforderungen an die Planung und Bauausführung

§ 43a. Gebäudeinterne physische Infrastrukturen und Glasfaserverkabelungen

Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 des europäischen Parlaments und des Rates vom über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung) gelten nicht für folgende Kategorien und Arten von Gebäuden:

1. Wohngebäude, sofern die Bereitstellung der entsprechenden Infrastruktur (z. B. aufgrund deren Lage) unwirtschaftlich ist oder die Kosten für die Ausstattung für Einzel- oder Miteigentümer aus objektiven Gründen unverhältnismäßig wären,

2. Gebäude ohne Aufenthaltsräume (§ 4 Z 2),

3. denkmalgeschützte Gebäude,

4. historische Gebäude,

5. land- und forstwirtschaftlich genutzte Betriebsgebäude,

6. Kleingartenhütten,

7. Gebäude vorübergehenden Bestandes und Notstandsbauten (§ 23 Abs. 7),

8. Sakralbauten,

9. Sport- und Freizeitanlagen,

10. sonstige Gebäude, deren Verwendungszweck die Notwendigkeit der Vorsorge für eine Glasfaserverkabelung nicht erwarten lässt.“9a. als Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
LAAAA-76983