NÖ BO 2014 § 72. Schlussbestimmungen, LGBl. Nr. 1/2015, gültig ab 01.02.2015

III. Umgesetzte EU-Richtlinien, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 72. Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am in Kraft.

(2) Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, außer Kraft.

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