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NÖ BO 2014 § 71. Sprachliche Gleichbehandlung, LGBl. Nr. 1/2015, gültig ab 01.02.2015

III. Umgesetzte EU-Richtlinien, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 71. Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit sich die in diesem Gesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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LAAAA-76983