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NÖ BO 2014 § 68. Abbruch von Bauwerken, LGBl. Nr. 1/2015, gültig ab 01.02.2015

II. Bautechnik

D) Anlagen und Geländeänderung

§ 68. Abbruch von Bauwerken

(1) Der Abbruch von Bauwerken muss so erfolgen, dass die Standsicherheit

- des angrenzenden Geländes,

- eines allenfalls anschließenden Bauwerks und

- einer allenfalls anschließenden öffentlichen Verkehrsfläche

nicht gefährdet wird.

(2) Beim Abbruch von Bauwerken müssen

- Versorgungsleitungen (z. B. Wasser, Strom, Gas) abgesichert,

- Entsorgungsleitungen (z. B. Kanal) abgeschlossen und

- Senkgruben oder Hauskläranlagen abgetragen oder gereinigt und mit hygienisch einwandfreiem Material aufgefüllt

werden.

(3) Kellerdecken müssen abgebrochen und die Kellerräume mit hygienisch einwandfreiem Material aufgefüllt und verdichtet werden, wenn

- sich die Bauwerke innerhalb von Straßenfluchtlinien befinden oder

- dies notwendig ist, um Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder für die Sicherheit von Sachen zu vermeiden.

(4) Wände und Fundamente von Bauwerken müssen abgetragen werden,

und zwar


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-
auf dem innerhalb von Straßenfluchtlinien liegenden Teil eines Grundstücks bis
50 cm
-
auf anderen Teilen eines Grundstücks bis
25 cm

unter das angrenzende Gelände.

(5) Bleiben im Fall des Abbruchs Mauern und Mauerteile stehen, die nicht verputzt sind, so sind diese vom Eigentümer des Bauwerks umgehend zu verputzen, wenn diese nicht witterungsbeständig ausgeführt sind. Der Verputz ist so wie an den übrigen Mauern des Bauwerks auszuführen. Kommt der Eigentümer des Bauwerks dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Baubehörde unter Gewährung einer angemessenen Frist diese Verpflichtung aufzutragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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