NÖ BO 2014 § 67. Veränderung der Höhenlage des Geländes, LGBl. Nr. 50/2017, gültig von 13.07.2017 bis 29.08.2018

II. Bautechnik

D) Anlagen und Geländeänderung

§ 67. Veränderung der Höhenlage des Geländes

(1) Die Höhenlage des Geländes im Bauland darf nur dann verändert werden, wenn

– die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird,

– dadurch die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken gewährleistet ist,

– an Gebäudefronten und in einem Abstand von bis zu 3 m von Gebäudefronten auf demselben Grundstück das Gelände nach Fertigstellung nicht mehr als 1,5 m unter dem Bezugsniveau liegt, wobei lokale Unterschreitungen für einen Kellerabgang oder eine Garageneinfahrt mit einer Breite von nicht mehr als 3,5 m pro Gebäude zulässig sind, und

– die Höhenlage des Geländes als Bezugsniveau nicht durch einen Bebauungsplan oder durch eine Verordnung des Gemeinderates nach Abs. 3 festgelegt ist.

(2) Die Höhenlage des Geländes im Grünland-Kleingarten darf nur dann verändert werden, wenn

– die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird,

– diese gegenüber dem Bezugsniveau nicht mehr als 0,5 m erhöht oder abgesenkt wird und

– die Höhenlage des Geländes als Bezugsniveau nicht durch einen Bebauungsplan oder durch eine Verordnung des Gemeinderates nach Abs. 4 festgelegt ist.

(3) Das Bezugsniveau im Bauland darf erhöht werden, wenn das Bezugsniveau am tiefsten Punkt des Grundstücks mehr als 0,5 m unter der Höhenlage des Bezugsniveaus am nächstgelegenen Punkt der Grundstücksgrenze liegt (Wannenlage).

Das neue Bezugsniveau darf in keinem Punkt höher liegen als die geradlinige Verbindung des höchsten Punktes des Bezugsniveaus am Grundstück mit dem ursprünglichen Bezugsniveau entlang der Grundstücksgrenzen.

(4) In Bereichen, in denen kein Bebauungsplan gilt, darf der Gemeinderat in einer eigenen Verordnung für den gesamten Gemeindebereich oder für abgrenzbare Teilbereiche die Höhenlage des Geländes als neues Bezugsniveau, das mit einem Vorhaben nach § 14 Z 1 und 2 verpflichtend herzustellen ist, festlegen. Das neu festgelegte Bezugsniveau ist planlich (zumindest in einem Lageplan mit der Gebietsabgrenzung und Höhenpunkten) eindeutig darzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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