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NÖ BO 2014 § 67. Veränderung der Höhenlage des Geländes, LGBl. Nr. 1/2015, gültig von 01.02.2015 bis 12.07.2017

II. Bautechnik

D) Anlagen und Geländeänderung

§ 67. Veränderung der Höhenlage des Geländes

Die Höhenlage des Geländes im Bauland und im Grünland-Kleingarten darf nur dann verändert werden, wenn

- die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird und

- dadurch und bei der Bemessung der Gebäudehöhe die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken gewährleistet ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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LAAAA-76983