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NÖ BO 2014 § 58. Planungsgrundsätze, LGBl. Nr. 1/2015, gültig von 01.02.2015 bis 12.07.2017

II. Bautechnik

C) Heizung

§ 58. Planungsgrundsätze

(1) Zentralheizungsanlagen sind so zu planen, zu berechnen und zu errichten, dass

- Brennstoffe sparsam verbraucht und unnötige Schadstoffemissionen vermieden werden,

- eine ausreichende Regelungsmöglichkeit gewährleistet ist,

- Betriebsbereitschaftsverluste vermieden werden und

- Wärmeverteilungssysteme gegen Wärmeverluste ausreichend geschützt sind.

(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung nach den Regeln der Technik unter Beachtung der im § 69 Abs. 1 angeführten Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften, soweit sie sich auf Kleinfeuerungen beziehen, zu regeln:

1. die Ausstattung von Kleinfeuerungen (technische Dokumentation und Typenschild);

2. die zulässigen Emissionsgrenzwerte;

3. die Prüfbedingungen;

4. die Wirkungsgrade;

5. die Notwendigkeit der Installierung von Geräten zur Feststellung des Wärmeverbrauches;

6. die Ausstattung von Kleinfeuerungen mit Regelungseinrichtungen und

7. die beim Austausch der Kleinfeuerungen zu treffenden Maßnahmen.

(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung nach den Regeln der Technik zur Vermeidung von Brandgefahren und Gefahren für Personen und Sachen, insbesondere durch Wärmeübertragung in benachbarte Räume,

1. die Aufstellungsorte,

2. die Aufstellungsräume und

3. die Ableitung von Verbrennungsgasen

von Feuerungsanlagen zu regeln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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