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NÖ BO 2014 § 57. Beheizbarkeit von Aufenthaltsräumen, LGBl. Nr. 1/2015, gültig von 01.02.2015 bis 30.06.2021

II. Bautechnik

C) Heizung

§ 57. Beheizbarkeit von Aufenthaltsräumen

(1) Aufenthaltsräume müssen, soweit es nach ihrem Verwendungszweck erforderlich ist, beheizt werden können.

Hiezu muss zumindest ein Aufenthaltsraum jeder Wohnung über eine Anschlussmöglichkeit an eine Abgasanlage verfügen. Dies ist auch an eine Abgasanlage für Mehrfachbelegung (z. B. Luft-Abgas-System) zulässig. Von der Anschlussmöglichkeit kann abgesehen werden, wenn für die Heizungsanlage ein zusätzlicher Wärmeversorger errichtet wird.

In Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen, gilt dies entsprechend ihrer Widmung sinngemäß.

(2) Über ausdrückliches Verlangen des Bauwerbers ist bei der Errichtung oder Abänderung eines Wohngebäudes mit nicht mehr als 12 Wohnungen von der Verpflichtung des Abs. 1 zweiter bis vierter Satz Abstand zu nehmen, wenn stattdessen die räumliche und bauliche Vorsorge für die nachträgliche Errichtung einer Abgasanlage getroffen wird.

(3) Über ausdrückliches Verlangen des Bauwerbers ist bei der Errichtung oder Abänderung eines Wohngebäudes mit nicht mehr als 2 Wohnungen oder eines Reihenhauses von der Verpflichtung des Abs. 1 zweiter bis vierter Satz Abstand zu nehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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