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NÖ BO 2014 § 52. Vorbauten, LGBl. Nr. 1/2015, gültig von 01.02.2015 bis 12.07.2017

II. Bautechnik

B) Anordnung und äußere Gestaltung von Bauwerken

§ 52. Vorbauten

(1) Über die Straßenfluchtlinie sind – unabhängig von der Widmung als öffentliche Verkehrsfläche – folgende Vorbauten zulässig:

1. Licht-, Luft- und Putzschächte sowie Einbringöffnungen (z. B. Einwurf- und Montageöffnungen) bis 1 m,

2. vorstehende Bauteile, die der Gliederung und Gestaltung der Schauseiten dienen, bis 15 cm,

3. Hauptgesimse, Dachvorsprünge und starre Verschattungseinrichtungen bis 1 m,

4. Balkone, Erker, und Schutzdächer bis 1,5 m, wenn ihre Gesamtlänge je Geschoß höchstens ein Drittel der Gebäudelänge des Hauptgebäudes ohne Vorbauten und ihr Abstand von seitlichen Grundstücksgrenzen mindestens 3 m beträgt,

5. Werbezeichen bis 1,5 m.

Über einer Fahrbahn und bis zu 60 cm außerhalb ihres Randes ist ein Vorbau erst ab einem Höhenabstand von 4,5 m, über einem Gehsteig ab einem Höhenabstand von 2,5 m zulässig.

Türen und Tore dürfen nicht über die Straßenfluchtlinie aufschlagen. Dies gilt nicht für Balkontüren.

Fenster und Fensterläden dürfen nur dann über die Straßenfluchtlinie aufschlagen, wenn die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.

(2) Im vorderen Bauwich sind folgende Vorbauten zulässig:

1. die in Abs. 1 Z 1 genannten Bauteile bis zur gesamten Breite,

2. die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Bauteile mit denselben Beschränkungen,

3. Balkone, Erker, Schutzdächer, Werbezeichen, Treppenanlagen und Treppenhäuser, Aufzugsanlagen, Freitreppen und Terrassen

- bis zur halben Breite des Bauwichs

sofern

- ihre Gesamtlänge je Geschoß nicht mehr als ein Drittel der Gebäudelänge des Hauptgebäudes ohne Vorbauten und

- ihr Abstand von den seitlichen Grundstücksgrenzen mindestens 3 m beträgt,

4. gedeckte, seitlich offene oder verglaste Zugänge bis zur Straßenfluchtlinie.

(3) Im seitlichen oder hinteren Bauwich sind folgende Vorbauten zulässig:

1. die in Abs. 1 Z 1 genannten Bauteile bis zur gesamten Breite,

2. die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Bauteile mit denselben Beschränkungen,

3. Balkone, Schutzdächer, Treppenanlagen und Treppenhäuser sowie Aufzugsanlagen

- bis zur halben Breite des Bauwichs, jedoch nicht mehr als 2 m, und

- bis zu einer Gesamtlänge je Geschoß von nicht mehr als einem Drittel der Gebäudelänge des Hauptgebäudes ohne Vorbauten, jedoch nicht mehr als 5 m.

(4) Unabhängig von Abs. 1 bis 3 und einer im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsdichte dürfen Wärmeschutzverkleidungen insgesamt bis 20 cm an vor dem baubehördlich bewilligten Gebäuden angebracht werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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