NÖ BO 2014 § 47. Wohnungen und Wohngebäude, LGBl. Nr. 1/2015, gültig von 01.02.2015 bis 30.06.2021

II. Bautechnik

A) Anforderungen an die Planung und Bauausführung

§ 47. Wohnungen und Wohngebäude

(1) Jede Wohnung muss mindestens bestehen aus

1. einem Wohnraum,

2. einer Küche oder Kochnische und

3. einer Toilette, einem Waschbecken und einer Dusche oder Badewanne in zumindest einem Sanitärraum

(2) Wohnräume müssen eine Netto-Grundfläche von mindestens 10 m² haben; bei Wohnungen mit nur einem Wohnraum jedoch mindestens 18 m². Bei der Berechnung der Netto-Grundfläche von Wohnräumen werden Raumflächen mit einer lichten Höhe von weniger als 1,5 m nicht mitgerechnet.

(3) In Wohngebäuden mit mehr als 2 Wohnungen muss jede Wohnung über einen eigenen Wohnungseingang erreichbar sein.

(4) Wohngebäude mit mehr als 4 Wohnungen (ausgenommen Reihenhäuser) müssen folgende Räume und Flächen aufweisen:

1. einen Einstellraum für Kinderwagen,

2. jeweils einen eigenen Abstellraum für jede Wohnung (z. B. Kellerabteil),

3. einen Raum für die Wäschereinigung und -trocknung, sofern nicht in jeder Wohnung die dafür erforderlichen Flächen und Anschlüsse vorgesehen werden und

4. Abfallsammelstellen in Abfallsammelräumen oder im Freien.

Diese Räume und Flächen sind in einer den Bedarf deckenden Zahl und Größe herzustellen. Einstellräume für Kinderwägen und Abfallsammelstellen müssen leicht erreichbar sein.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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LAAAA-76983